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E, 1. Regelungen für Auszubildende
§ 9 Urlaub | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.07.2006
(1) Auszubildende erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.