header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

6. Abschnitt: Sonstige Vorschriften (§§ 36-43)


§ 36a Kirchliche Höherversicherung bei Krankheitsfällen

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

Der/Dem Beschäftigten wird unbeschadet der Gewährung von Beihilfen nach § 36 eine gesonderte kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen nach Maßgabe der Beihilfeordnung Teil B1 in ihrer jeweiligen Fassung ermöglicht.2

1 Beihilfeordnung Teil B abgedruckt im Anhang II.

2 Bei Änderungen der kirchlichen Höherversicherung in Krankheitsfällen haben sich die bayerischen (Erz-)Diözesen mit der Bayerischen Regional-KODA ins Benehmen zu setzen.

­