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D, 6. Regelung der Altersteilzeitarbeit* (2)


§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2007, Beschluss vom 11.07.2007

(1) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit der/dem Beschäftigten vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. 3Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. 4Bei Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (z.B. § 6 Teil A, 1.) überschritten haben, außer Betracht. 5Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

Anmerkungen zu Absatz 1:
Für die unter die Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen fallenden Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer gilt für die Anwendung dieser Regelung die den Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die/der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

Anmerkung zu Absatz 2:
Für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer i. S. d. Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich.

(3) Die/der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr/sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

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