Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
In dem Verfahren können der Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehört werden, die nach den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ordnungen im einzelnen Fall betroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne der §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen