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Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz


§ 14 Errichtung

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
(1) 1Für jedes Bistum/Erzbistum wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. 2Das Nähere wird im Errichtungsdekret des zuständigen Diözesanbischofs geregelt.

(2) 1Für mehrere Bistümer/Erzbistümer kann aufgrund Vereinbarung der Diözesanbischöfe ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet werden. 2Dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht können alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten oder nur die Zuständigkeiten nach § 2 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 übertragen werden. 3Das Nähere wird im gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.

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