header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -


§ 10 Klagebefugnis

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010

Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht.

­