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Dritter Abschnitt: Beihilfe auf Grund arbeitsvertragsrechtlicher Vorschriften


§ 7b Schriftliche Zusagen auf Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2013, Beschluss vom 30.01.2013

(1) Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erhalten bei entsprechender schriftlicher Zusage auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers für die Dauer der Beschäftigung, auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen, Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung 3 oder wegen Alters.

(2) Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Beschäftigte.

(3) Solange der/die Beschäftigte Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine/ihre privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

3d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

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