Druckansicht |
Abschnitt II Reisekostenvergütung
§ 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so werden als Vergütung vom 15. Tag an 50 v. H. des Tage- und Übernachtungsgeldes (§ 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2) und vom 43. Tag an Trennungstagegeld und Reisebeihilfen wie bei einer Abordnung (§ 23) gewährt; § 9 Absatz 3 wird insoweit nicht angewandt. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das volle Tage- und Übernachtungsgeld (§ 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absätze 2 und 3) in besonderen Fällen über die 14-Tagefrist hinaus, längstens jedoch bis zu drei Monaten bewilligen.
Protokollnotiz zu § 10 Absatz 2:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.