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D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende


§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder

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Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023

(1) 1Beschäftigte erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder

a) ab 1. Januar 2022 in Höhe von 35,34 Euro
b) ab 1. Dezember 2022 in Höhe von 36,33 Euro

monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die Bezüge nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt

a) ab 1. Januar 2022       5.334,10 Euro
b) ab 1. Dezember 2022       5.504,01 Euro
monatlich. 4§ 2 Absatz 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend.

(2) 1Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie dual Studierende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder 

a) ab 1. Januar 2022 in Höhe von 35,34 Euro
b) ab 1. Dezember 2022 in Höhe von 36,33 Euro

monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in der Höhe gewährt, in der das Ausbildungsentgelt bzw. das Praktikumsentgelt bzw. Studienentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach § 2 Absatz 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und dual Studierende nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 4 zurückbleibt.

(3) Beschäftigte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 sowie 5 bis 7
- in den Entgeltgruppen 1 mit 13,
- S 1 mit S 18,
- P 5 mit P 16,
- Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten gemäß ABD Teile E, 2., E, 4. und E, 5. sowie Beschäftigte im Sinne von § 1 Absatz 4 erhalten, sofern und solange die Kommune der (Haupt-)Dienststelle des Arbeitgebers eine Zulage nach der Tarifvereinbarung der Landeshauptstadt München zur München-Zulage an ihre Beschäftigten gewährt, für jedes Kind, für das ihnen selbst Kindergeld nach deutschem Recht ausgezahlt wird, an Stelle der Zulage nach den Absätzen 1 bis 2 eine ergänzende Leistung für Kinder in Höhe von bis zu 50,00 Euro monatlich.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Die Leistung wird an Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30.04.2020 bereits besteht, nur auf Antrag und maximal sechs Monate rückwirkend (Ausschlussfrist), frühestens ab 01.05.2020 gewährt. 2Die Höhe der Zulage richtet sich jeweils nach der bei der Kommune der (Haupt-)Dienststelle des Arbeitgebers gewährten Zulage. 3Bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 BayRKO findet Satz 2 keine Anwendung. 4Diese Rechtsträger können die Höhe der Zulage selbst festlegen, wobei insgesamt mindestens die Zulage des Abs. 1 zu gewähren ist. 5Änderungen der Höhe der ergänzenden Leistung gemäß Satz 2 sind mit mindestens dreimonatiger Vorlaufzeit den betroffenen Beschäftigten bekannt zu geben. 6Für Beschäftigte dieser Rechtsträger, die am 31.03.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Zulage gemäß Abs. 4 bis 5 entsprechend der Höhe der jeweiligen Kommune der (Haupt-) Dienststelle des Arbeitgebers erfüllt haben, gilt in einer Übergangszeit bis längstens zum 31.12.2024 eine Besitzstandsregelung, es sei denn die jeweilige Kommune zahlt diese Zulage bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr. 7Nimmt die jeweilige Kommune eine Reduzierung der Zulage vor, ändert sich der Besitzstand entsprechend. 8Nimmt sie eine Erhöhung der Zulage vor, wird keine Veränderung des Besitzstands vorgenommen. 9Der Anspruch auf einen Besitzstand gemäß Satz 4 bleibt unberührt von der in Nr. 2 dieser Protokollnotiz in der Fassung vom 31.03.2022 eingeräumten Möglichkeit, Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 zu gewähren.

(4) Beschäftigte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 sowie 5 bis 7
- in den Entgeltgruppen 14 mit 15,
erhalten, sofern und solange die Kommune der (Haupt-)Dienststelle des Arbeitgebers eine Zulage nach der Tarifvereinbarung der Landeshauptstadt München zur München-Zulage an ihre Beschäftigten gewährt, für jedes Kind, für das ihnen selbst Kindergeld nach deutschem Recht ausgezahlt wird, an Stelle der Zulage nach den Absätzen 1 bis 2 eine ergänzende Leistung für Kinder in Höhe von bis zu 25,00 Euro monatlich.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
1Die Leistung wird an Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30.04.2020 bereits besteht, nur auf Antrag und maximal sechs Monate rückwirkend (Ausschlussfrist), frühestens ab 01.05.2020 gewährt. 2Die Höhe der Zulage richtet sich jeweils nach der bei der Kommune der (Haupt-)Dienststelle des Arbeitgebers gewährten Zulage. 3Bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 BayRKO findet Satz 2 keine Anwendung. Diese Rechtsträger können die Höhe der Zulage selbst festlegen, wobei insgesamt mindestens die Zulage des Abs. 1 zu gewähren ist. 4Änderungen der Höhe der ergänzenden Leistung gemäß Satz 2 sind mit mindestens dreimonatiger Vorlaufzeit den betroffenen Beschäftigten bekannt zu geben. 5Für Beschäftigte dieser Rechtsträger, die am 31.03.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Zulage gemäß Abs. 4 bis 5 entsprechend der Höhe der jeweiligen Kommune der (Haupt-)Dienststelle des Arbeitgebers erfüllt haben, gilt in einer Übergangszeit bis längstens zum 31.12.2024 eine Besitzstandsregelung, es sei denn die jeweilige Kommune zahlt diese Zulage bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr. 6Nimmt die jeweilige Kommune eine Reduzierung der Zulage vor, ändert sich der Besitzstand entsprechend. 7Nimmt sie eine Erhöhung der Zulage vor, wird keine Veränderung des Besitzstands vorgenommen. 8Der Anspruch auf einen Besitzstand gemäß Satz 4 bleibt unberührt von der in Nr. 2 dieser Protokollnotiz in der Fassung vom 31.03.2022 eingeräumten Möglichkeit, Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 zu gewähren.

(5) Für Beschäftigte im Sinne von § 1 Absatz 3 gelten die Absätze 3 und 4 nicht.

Protokollnotiz zu § 3:
Die Beträge der ergänzenden Leistung für Kinder nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 30. September 2021 stattfindenden Anpassungen nach dem TV-EL teil. 

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