D, 16. Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern

(1) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden. (2) 1Aus dem Angebot des Leasinggebers kann

(1) 1Beschäftigte und Arbeitgeber können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Beschäftigten zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. 2Bietet der Arbeitgeber die

(1) Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. (2) Diese Regelung gilt nicht für – Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, dual Studierende sowie Praktikantinnen

Die Beschäftigten sind an die Vereinbarungen gemäß § 2 mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten (Überlassungszeitraum) gebunden, sofern kein wichtiger Grund für