(1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen dürfen bis zum 31.12.2003, im Bereich der Kindertagesstätten bis zum 31.08.2003, nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden bei: a) dauernder Schließung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen, b) vorübergehender
(Der Teil „B. Betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2003, im Kindertagesstättenbereich bis zum 31.08.2003“ wurde durch Beschluss vom 09.07.2015 mit Inkraftsetzung zum 01.09.2015 gestrichen)
(1) Betriebsbedingte Änderungskündigungen dürfen bis zum 31.12.2003, im Bereich der Kindertagesstätten bis zum 31.8.2003, nicht ausgesprochen werden bei: a) Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn die