Abschnitt III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) 1Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung können erstattet werden: 1. 75 v.H. des Tagegeldes nach § 8, 2. die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten nach § 9, 3. Fahrkosten

(1) Beschäftigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis