§ 3 Arbeitgeber, Vorgesetzter

(1) 1Arbeitgeber ist eine kirchliche Stiftung oder die Diözese bzw. ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger. 2Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. (2) Unmittelbarer Vorgesetzter