§ 13 Arbeitsbefreiung

Bei Arbeitsbefreiung ist auch die staatliche Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. die Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO) in der jeweiligen Fassung zu berücksichtigen. Protokollnotiz zu § 13: Wegen der Rückbindung an die staatlichen Vorgaben