Kapitel 3 – Sonderregelungen zu Teil D, 5.

Sabbatjahrregelung Nr. 17 Zu § 1 Teil D, 5. – Geltungsbereich – 1Teil D, 5. „Sabbatjahrregelung“ findet keine Anwendung. 2Es gelten anstelle dieser Regelung die Bestimmungen für die entsprechenden arbeitsvertraglich