(1) Jeder/Jede Wahlberechtigte aus dem Wahlbereich 1 hat zwei Stimmen. (2) In den anderen Wahlbereichen hat jeder/jede Wahlberechtigte so viel Stimmen, wie Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen gemäß § 4 BayRKO zu wählen sind.