§ 9a Unterkommission für Einrichtungen in wirtschaftlichen Notlagen

(1) 1Jede (Gesamt-) Mitarbeitervertretung oder jeder Dienstgeber oder beide gemeinsam können bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Rechtsträgers, für eine Einrichtung oder für Teile einer