§ 15 Voraussetzung und Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss

(1) 1Die nach § 16 Abs. 1 zu wählenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger beschäftigt sein und keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören. 2Sie sollen der