Zweiter Abschnitt: Beihilfe aufgrund der Dienst-­ und Vergütungsordnung für Ständige Diakone

(1) Privat krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfe­leistungen wie in der privaten Krankenversicherung versicherte Ar­beitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeit­gebers nach § 257 SGB V auch im Falle der

(1) 1Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Grün­den sowie im