(1) Privat krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfeleistungen wie in der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V auch im Falle der
(1) 1Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie im