§ 11 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

(1) 1Eine Beihilfeberechtigung oder ein vom Beschäftigungsumfang abhängiger Anspruch auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger nach kirchlichen Vorschriften aus. 2Eine Beihilfeberechtigung