§ 16 Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung

(1) 1Die/Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Sie/Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.