(1) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein. (2) 1Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens einer Kammer. (2) 1Jede Kammer besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. 2Eine/Ein stellvertretende/r Vorsitzende/r vertritt
(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Diözesane Schlichtungsstelle“. (2) Sie hat ihren Sitz beim Bischöflichen Ordinariat bzw. Bischöflichen Konsistorium (Offizialat).
(1) 1Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2Sitz der Geschäftsstelle ist beim Bischöflichen Ordinariat bzw. Bischöflichen Konsistorium (Offizialat). (2) 1Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach
(1) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2Die Amtszeit der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer beginnt
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden. (2) 1Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Der/Dem Vorsitzenden und der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden
(1) 1Die drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Bereich der Beschäftigten sowie ein/e Vertreter bzw. Vertreterin für den Fall der Verhinderung werden von der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Diözese
(1) 1Die/Der Vorsitzende/n und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzerinnen und Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. 2Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht
(1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen sowie im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der Diözese haben. (2) Die Schlichtungsstelle ist