Artikel 11 – Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeitender dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig. (2) 1Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein