2.2.1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Entgeltgruppe 13 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte in Einrichtungen und Betrieben,

Vorbemerkung Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung,

Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Einarbeitung

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel – Essens- und Getränkeausgeberinnen/-ausgeber, – Garderobenpersonal, – Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, – Reinigerinnen/Reiniger in Außenbereichen wie Höfe, Wege,