Teil 5: Berufliche Schulen

Letzte Änderung am: 01.05.2025,
Beschluss vom: 26.03.2025

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung für alle Jahrgangsstufen haben
Besoldungsgruppe A 13
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 14
bei Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 2 OfB
Besoldungsgruppe A 15

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
Besoldungsgruppe A 12
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 13

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder in einer beruflichen Fachrichtung erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder einer beruflichen Fachrichtung erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach haben, das ausschließlich der 3. Qualifikationsebene zuzuordnen ist
Besoldungsgruppe A 10 mit Zulage*
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 12

 *In Stufe 2 beträgt die Zulage 160 Euro; dieser Betrag nimmt an prozentualen Besoldungserhöhungen teil. In den folgenden Stufen beträgt die Zulage die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 18)

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 6.3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern sowie Werkstattausbilderinnen bzw. Werkstattausbilder
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 bis 6.3, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 bis 6.3 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
­-ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
Besoldungsgruppe A 8

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 17, 18)

Mittwoch, September 17, 2025

b) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an keiner Schulart erfüllen

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung für alle Jahrgangsstufen haben
Besoldungsgruppe A 13
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 14
bei Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 2 OfB
Besoldungsgruppe A 15

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
Besoldungsgruppe A 12
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 13

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder in einer beruflichen Fachrichtung erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder einer beruflichen Fachrichtung erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach haben, das ausschließlich der 3. Qualifikationsebene zuzuordnen ist
Besoldungsgruppe A 10 mit Zulage*
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 12

 *In Stufe 2 beträgt die Zulage 160 Euro; dieser Betrag nimmt an prozentualen Besoldungserhöhungen teil. In den folgenden Stufen beträgt die Zulage die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 18)

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 6.3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern sowie Werkstattausbilderinnen bzw. Werkstattausbilder
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 bis 6.3, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 bis 6.3 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
­-ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
Besoldungsgruppe A 8

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 17, 18)

Mittwoch, September 17, 2025

b) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an keiner Schulart erfüllen

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung für alle Jahrgangsstufen haben
Besoldungsgruppe A 13
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 14
bei Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 2 OfB
Besoldungsgruppe A 15

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
Besoldungsgruppe A 12
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 13

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder in einer beruflichen Fachrichtung erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder einer beruflichen Fachrichtung erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach haben, das ausschließlich der 3. Qualifikationsebene zuzuordnen ist
Besoldungsgruppe A 10 mit Zulage*
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 12

 *In Stufe 2 beträgt die Zulage 160 Euro; dieser Betrag nimmt an prozentualen Besoldungserhöhungen teil. In den folgenden Stufen beträgt die Zulage die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 18)

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 6.3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern sowie Werkstattausbilderinnen bzw. Werkstattausbilder.
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 bis 6.3, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 bis 6.3 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
­-ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
Besoldungsgruppe A 8

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 17, 18)

Freitag, Oktober 11, 2024

b) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an keiner Schulart erfüllen

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung für alle Jahrgangsstufen haben
Besoldungsgruppe A 13
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 14
bei Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 2 OfB
Besoldungsgruppe A 15

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
Besoldungsgruppe A 12
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 13

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder in einer beruflichen Fachrichtung erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder einer beruflichen Fachrichtung erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach haben, das ausschließlich der 3. Qualifikationsebene zuzuordnen ist
Besoldungsgruppe A 10 mit Zulage*
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 12

 *In Stufe 2 beträgt die Zulage 160 Euro; dieser Betrag nimmt an prozentualen Besoldungserhöhungen teil. In den folgenden Stufen beträgt die Zulage die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 18)

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 6.3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 bis 6.3, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 bis 6.3 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
­-ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
Besoldungsgruppe A 8

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 17, 18)