Teil 1: Grundschulen

Letzte Änderung am: 01.01.2024,
Beschluss vom: 11.07.2024

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I für alle Jahrgangsstufen haben
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 12 mit Zulage*

 *Die aufwachsende Zulage beträgt 50 v. H. der aufwachsenden Zulage gemäß Artikel 108 Abs. 13 Satz 1 BayBesG.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer nach ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 11

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-­mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-­mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach nach ZAPO-F I haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 16)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach Fallgruppe 6.1 und 6.2, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppe 6.1 und 6.2 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 16)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-­mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
­-ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
Besoldungsgruppe A 8

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 17)

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