Abschnitt V: Anhänge und Anlagen

Letzte Änderung am: 01.09.2009,
Beschluss vom: 16.07.2009

 

 

Berufsgruppe

 

 

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs­gruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

 

 

Neue Einstufung Entgeltgruppe

 

 

Mesner

 

 

Keine Stufe 6
VIII mit Aufstieg nach VII

 

 

3

 

 

VII mit Aufstieg nach VI b

 

 

5

 

 

VI b ohne Aufstieg nach V c

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigte im Pfarrbüro

 

 

IX b mit Aufstieg nach VIII

 

 

2

 

 

Pfarrsekretärin

 

 

keine Stufe 6

 

VIII mit Aufstieg nach VII

 

 

3

 

 

VII mit Aufstieg nach VI b

 

 

5

 

 

VI b ohne Aufstieg nach V c

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kirchenmusiker A

 

 

Keine Stufen 5 und 6

 

 

121)

 

 

monatliche Zulage von 175,- € nach 4 Jahren in Stufe 4, Erhöhung der monatlichen Zulage um weitere 175,- € (Erhöhungsbetrag) nach weiteren 5 Jahren (für die Zulagen gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 3. entsprechend)

 

 

Kirchenmusiker B

 

 

V c mit Aufstieg nach V b

 

 

8

 

 

V b mit Aufstieg nach IV b

 

 

9

 

 

IV b mit Aufstieg nach IVa

 

 

10

 

 

IV a ohne Aufstieg nach III

 

 

Kirchenmusiker C

 

 

 

 

5

 

 

Kirchenmusiker D

 

 

X Keine Stufe 6

 

 

32)

 

 

Kirchenmusiker E

 

 

X (Endstufe 3)

 

 

23)

 

 

 

 

 

Berufsgruppe Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

Neue Einstufung Entgeltgruppe

Religionslehrer i. K.   10

Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungs­dienst

Endstufe 2 9
     
Religionslehrer zur

Vertretung

  8
Gemeindeassistenten

vor Vorbereitungsdienst

  8
Gemeindeassistenten Endstufe 2 9
Gemeindereferenten

mit 2. Dienstprüfung

  10
     
Seelsorgehelfer V c mit Aufstieg nach V b 8
V b ohne Aufstieg nach IV b 9
     
Pfarrhelfer

im Vorbereitungsdienst

Stufe 1

VII

5
Pfarrhelfer

In der Berufseinführung

Stufe 2
VI b
6
Pfarrhelfer

mit 2. Dienstprüfung

Stufe 3

V c

8
Pfarrhelfer

mit 2. Dienstprüfung

V b 9
     
Pastoralassistenten   11
Pastoralreferenten   13

 

 

 

 

 

 

 

Berufsgruppe Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

Neue Einstufung Entgeltgruppe

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene (FH)

  9
IV b mit Aufstieg nach IV a 10
IV a ohne Aufstieg nach III

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene (FH)

mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung oder mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung

  9

 

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche (FH)

  9

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche (FH)

mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung oder mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung

  9

1) Das halbe Jahr in Vergütungsgruppe III bleibt unberücksichtigt.     
2) Bei der Eingruppierung wird berücksichtigt, dass eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt.     
3) Es wird nicht berücksichtigt, dass nur 80 v.H. der Vergütungsgruppe X gezahlt wird, da sonst eine Eingruppierung in EG 1 erfolgen müsste.     

Anmerkung:
Bei der Höhergruppierung findet die Stufenzuordnung von § 6 Absatz 2 RÜÜ Anwendung.

Freitag, Oktober 11, 2024

Anlage 4 K: Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge (kirchenspezifische Berufe)

 

 

Berufsgruppe

 

 

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs­gruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

 

 

Neue Einstufung Entgeltgruppe

 

 

Mesner

 

 

Keine Stufe 6
VIII mit Aufstieg nach VII

 

 

3

 

 

VII mit Aufstieg nach VI b

 

 

5

 

 

VI b ohne Aufstieg nach V c

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigte im Pfarrbüro

 

 

IX b mit Aufstieg nach VIII

 

 

2

 

 

Pfarrsekretärin

 

 

keine Stufe 6

 

VIII mit Aufstieg nach VII

 

 

3

 

 

VII mit Aufstieg nach VI b

 

 

5

 

 

VI b ohne Aufstieg nach V c

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kirchenmusiker A

 

 

Keine Stufen 5 und 6

 

 

121)

 

 

monatliche Zulage von 175,- € nach 4 Jahren in Stufe 4, Erhöhung der monatlichen Zulage um weitere 175,- € (Erhöhungsbetrag) nach weiteren 5 Jahren (für die Zulagen gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 3. entsprechend)

 

 

Kirchenmusiker B

 

 

V c mit Aufstieg nach V b

 

 

8

 

 

V b mit Aufstieg nach IV b

 

 

9

 

 

IV b mit Aufstieg nach IVa

 

 

10

 

 

IV a ohne Aufstieg nach III

 

 

Kirchenmusiker C

 

 

 

 

5

 

 

Kirchenmusiker D

 

 

X Keine Stufe 6

 

 

32)

 

 

Kirchenmusiker E

 

 

X (Endstufe 3)

 

 

23)

 

 

 

 

 

Berufsgruppe Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

Neue Einstufung Entgeltgruppe

Religionslehrer i. K.   10

Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungs­dienst

Endstufe 2 9
     
Religionslehrer zur

Vertretung

  8
Gemeindeassistenten

vor Vorbereitungsdienst

  8
Gemeindeassistenten Endstufe 2 9
Gemeindereferenten

mit 2. Dienstprüfung

  10
     
Seelsorgehelfer V c mit Aufstieg nach V b 8
V b ohne Aufstieg nach IV b 9
     
Pfarrhelfer

im Vorbereitungsdienst

Stufe 1

VII

5
Pfarrhelfer

In der Berufseinführung

Stufe 2
VI b
6
Pfarrhelfer

mit 2. Dienstprüfung

Stufe 3

V c

8
Pfarrhelfer

mit 2. Dienstprüfung

V b 9
     
Pastoralassistenten   11
Pastoralreferenten   13

 

 

 

 

 

 

 

Berufsgruppe Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

Neue Einstufung Entgeltgruppe

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene (FH)

  9
IV b mit Aufstieg nach IV a 10
IV a ohne Aufstieg nach III

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene (FH)

mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung oder mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung

  9

 

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche (FH)

  9

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche (FH)

mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung oder mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung

  9

1) Das halbe Jahr in Vergütungsgruppe III bleibt unberücksichtigt.     
2) Bei der Eingruppierung wird berücksichtigt, dass eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt.     
3) Es wird nicht berücksichtigt, dass nur 80 v.H. der Vergütungsgruppe X gezahlt wird, da sonst eine Eingruppierung in EG 1 erfolgen müsste.     

Anmerkung:
Bei der Höhergruppierung findet die Stufenzuordnung von § 6 Absatz 2 RÜÜ Anwendung.

Freitag, Oktober 11, 2024

Anlage 4 K: Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge (kirchenspezifische Berufe)

 

 

Berufsgruppe

 

 

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs­gruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

 

 

Neue Einstufung Entgeltgruppe

 

 

Mesner

 

 

Keine Stufe 6
VIII mit Aufstieg nach VII

 

 

3

 

 

VII mit Aufstieg nach VI b

 

 

5

 

 

VI b ohne Aufstieg nach V c

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigte im Pfarrbüro

 

 

IX b mit Aufstieg nach VIII

 

 

2

 

 

Pfarrsekretärin

 

 

keine Stufe 6

 

VIII mit Aufstieg nach VII

 

 

3

 

 

VII mit Aufstieg nach VI b

 

 

5

 

 

VI b ohne Aufstieg nach V c

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kirchenmusiker A

 

 

Keine Stufen 5 und 6

 

 

121)

 

 

monatliche Zulage von 175,- € nach 4 Jahren in Stufe 4, Erhöhung der monatlichen Zulage um weitere 175,- € (Erhöhungsbetrag) nach weiteren 5 Jahren (für die Zulagen gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 3. entsprechend)

 

 

Kirchenmusiker B

 

 

V c mit Aufstieg nach V b

 

 

8

 

 

V b mit Aufstieg nach IV b

 

 

9

 

 

IV b mit Aufstieg nach IVa

 

 

10

 

 

IV a ohne Aufstieg nach III

 

 

Kirchenmusiker C

 

 

 

 

5

 

 

Kirchenmusiker D

 

 

X Keine Stufe 6

 

 

32)

 

 

Kirchenmusiker E

 

 

X (Endstufe 3)

 

 

23)

 

 

 

 

 

Berufsgruppe Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

Neue Einstufung Entgeltgruppe

Religionslehrer i. K.   10

Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungs­dienst

Endstufe 2 9
     
Religionslehrer zur

Vertretung

  8
Gemeindeassistenten

vor Vorbereitungsdienst

  8
Gemeindeassistenten Endstufe 2 9
Gemeindereferenten

mit 2. Dienstprüfung

  10
     
Seelsorgehelfer V c mit Aufstieg nach V b 8
V b ohne Aufstieg nach IV b 9
     
Pfarrhelfer

im Vorbereitungsdienst

Stufe 1

VII

5
Pfarrhelfer

In der Berufseinführung

Stufe 2
VI b
6
Pfarrhelfer

mit 2. Dienstprüfung

Stufe 3

V c

8
Pfarrhelfer

mit 2. Dienstprüfung

V b 9
     
Pastoralassistenten   11
Pastoralreferenten   13

 

 

 

 

 

 

 

Berufsgruppe Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.05 und dem Inkraft­treten der neuen Entgeltordnung stattfin­dende Eingruppierungsvorgänge

Neue Einstufung Entgeltgruppe

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene (FH)

  9
IV b mit Aufstieg nach IV a 10
IV a ohne Aufstieg nach III

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene (FH)

mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung oder mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung

  9

 

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche (FH)

  9

Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche (FH)

mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung oder mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung

  9

1) Das halbe Jahr in Vergütungsgruppe III bleibt unberücksichtigt.     
2) Bei der Eingruppierung wird berücksichtigt, dass eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt.     
3) Es wird nicht berücksichtigt, dass nur 80 v.H. der Vergütungsgruppe X gezahlt wird, da sonst eine Eingruppierung in EG 1 erfolgen müsste.     

Anmerkung:
Bei der Höhergruppierung findet die Stufenzuordnung von § 6 Absatz 2 RÜÜ Anwendung.