Teil E: Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in dualen Studiengängen
E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
§ 20a Geltung weiterer Regelungen
Die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen des Teils D, 1a. finden für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen entsprechende Anwendung.