Teil D : Sonstige Regelungen

D, 15. Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 28. Februar 2022 vorübergehend oder dauerhaft in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde eingesetzt sind. 2Sie gilt entsprechend für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie für dual Studierende nach den Teilen E, 1., E, 2. und E, 4.

§ 2 Corona-Sonderprämie ÖGD

(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Regelung fallen, erhalten eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD) mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 ausgezahlt, wenn sie innerhalb des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind. 2Für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 gilt Satz 1 entsprechend; die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den Monat Mai 2022.

(2) Die Höhe der Corona-Sonderprämie ÖGD beträgt für jeden Monat gemäß Absatz 1 50,00 Euro.

(3) 1Für die Jahreszeiträume gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 werden jeweils alle Arbeitstage addiert, an denen die Person eine Arbeitsleistung zur Bewältigung der Corona-Pandemie tatsächlich erbracht hat. 2Ein überwiegender Einsatz im Sinne des Absatzes 1 ist bei jeweils 15 Arbeitstagen für den Anspruch auf jeweils eine Corona-Sonderprämie ÖGD im Sinne von Absatz 2 erreicht; bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich die Zahl der erforderlichen Arbeitstage entsprechend. 3Zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt ist eine Person, wenn ein Zusammenhang zur Pandemie-Bewältigung besteht, z. B. in Fällen der Meldung von Testergebnissen an auf das Corona-Virus getesteten Personen, der Nachverfolgung von Infektionsketten, des Erstellen von Quarantäneverfügungen, Beratungsleistung einschließlich Bürgertelefon, Erstellen und Anpassung von Hygieneplänen; Kontaktieren und Informieren von Erkrankten.

Anmerkung zu Absatz 2 und 3:
1§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend, maßgeblich ist dabei der jeweils fünfzehnte Arbeitstag im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2. 2Verbleiben bei der Gesamtberechnung gemäß Absatz 1 und 3 für die Jahreszeiträume gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 in Summe jeweils weniger als 15, aber mehr als acht Arbeitstage, an denen die Person zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurde, erhält sie/er für diese Arbeitstage eine zusätzliche Prämie in Höhe von 50,00 Euro; Satz 1 gilt entsprechend. 3Für jeden der beiden Zeiträume gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 kann jedoch höchstens ein Betrag von 600,00 Euro gewährt werden; Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Für Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 erfüllen, aber zum Zeitpunkt der Auszahlung gemäß Absatz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt diese Regelung nur, wenn sie dies für die Corona-Sonderprämie ÖGD nach Absatz 1 Satz 1 bis 31. August 2021 bzw. für die Corona-Sonderprämie ÖGD nach Absatz 1 Satz 2 bis 31. August 2022 in Textform geltend machen.

(5) Die Corona-Sonderprämie ÖGD ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.