Teil A

A, 2. Entgeltordnung

A, 2.13. Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten
I. Vorbemerkungen

Soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorbemerkungen des Teils A, 2.1.

1. Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen dieses Entgeltgruppenverzeichnisses aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils A, 2.

2. Das Tätigkeitsmerkmal zur betriebseigenen Prüfung gilt für alle handwerklichen Eingruppierungsmerkmale sowohl des Teils A, 2.2.1. Ziffer 2 als auch dieses Entgeltgruppenverzeichnisses.

3. 1Die Auflistung der Tätigkeitsmerkmale im Entgeltgruppenverzeichnis nach Tätigkeitsbereichen und/oder die Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen zu einem Tätigkeitsbereich dient lediglich der Orientierung zur besseren Auffindbarkeit. 2Soweit Tätigkeiten eines Tätigkeitsmerkmals in anderen Bereichen ausgeübt werden, denen das Merkmal nicht zugeordnet ist, findet es gleichwohl für die Eingruppierung Anwendung.

4. Die bei den einzelnen Fallgruppen der Entgeltgruppen 8 und 9a aufgeführten Klammerbeispiele sind Gradmesser für die im jeweiligen Merkmal geforderten besonderen Aufgaben.

5. Beschäftigte, die aufgrund einer kürzeren Ausbildungsdauer als drei Jahre in der Entgeltgruppe 4 eingruppiert sind und bei denen die Ausbildungsdauer auf drei Jahre verlängert wird, sind so einzugruppieren, als wenn sie eine mindestens dreijährige Berufsausbildung absolviert haben.

6. 1Die Zeitdauer einer eingehenden fachlichen Einarbeitung bei einer Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 3 hängt von den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit ab. 2In der Regel erstreckt sich die Einarbeitungszeit auf etwa sechs Wochen.

7. (frei)

8. „Nicht unerheblich“ ist der Umfang der handwerklichen Arbeiten bzw. Tätigkeiten dann, wenn die handwerklichen Arbeiten bzw. Tätigkeiten zeitlich wenigstens 25 Prozent der Gesamttätigkeit ausmachen.

9. Der Begriff „umfassend“ in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen bezieht sich auf das jeweilige Fachgebiet, in dem die/der Beschäftigte ausgebildet ist.

10. Die Begriffe „verantwortlich“/„eigenverantwortlich“ in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen bedeuten die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass für die zu betreuende technische Einrichtung/Anlage/Teilanlage das jeweils Notwendige und Richtige getan wird, um die Betriebsbereitschaft und die Betriebssicherheit zu gewährleisten.

11. Soweit die Tätigkeiten der Entgeltgruppen 8 bzw. 9a nicht regelmäßig und zeitlich mindestens zur Hälfte, jedoch in nicht unerheblichen Umfang (siehe Nr. 8) ausgeübt werden, kommt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 (bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8) bzw. Entgeltgruppe 8 (bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a) in Betracht.

12. 1Die Kommission ist sich darüber einig, dass die Beurteilung der Frage, welche Maschinen, Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Instrumente usw. ihrem Schwierigkeitsgrad bzw. ihrem Wert nach bei einzelnen Merkmalen der Entgeltgruppe 8 und der Entgeltgruppe 9a den in Klammern beispielhaft aufgezählten Maschinen usw. gleichzusetzen sind, dem einzelnen Arbeitgeber im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung nach Maßgabe der Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung obliegt. 2Gleiches gilt hinsichtlich der Tätigkeiten, die den in den Klammerhinweisen beispielhaft genannten Tätigkeiten vergleichbar sind, sofern auch die außerhalb der Klammerhinweise an den Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit allgemein gestellten Anforderungen erfüllt werden.

II. Tätigkeitsmerkmale

Beschäftigte, die auf dem Gebiet eines anerkannten Ausbildungsberufs mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren tätig sind und eine verwaltungseigene oder betriebseigene Prüfung nach § 6 der Anlage zu § 46 Teil A, 1. mit Erfolg abgelegt haben, sind Beschäftigten mit einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5 im Sinne des Teils A, 2.2.1. Nr. 2 sowie den nachfolgenden Tätigkeitsmerkmalen in den weiteren Entgeltgruppen hinsichtlich der Anforderung in der Person gleichgestellt.

1. Reinigung

Entgeltgruppe 2

1. Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung (in Zeiten des Publikumsverkehrs oder Öffnungszeiten/Bürozeiten) oder wenn gewisse Sachkenntnis erforderlich ist oder Kontrollmaßnahmen erforderlich sind oder mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen, deren Bedienung einer fachlichen Einarbeitung bedarf.

Anmerkung:
Kontrollmaßnahmen sind z.B. dann erforderlich, wenn auch nach von den Beschäftigten zu erkennendem Bedarf zu reinigen ist.

 2. Beschäftigte für die Wartung und Reinigung von Toiletten.

Anmerkung:
Wartung ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage ohne Reparaturen wie z. B. Auffüllen von Verbrauchsmitteln.

 

Entgeltgruppe 3

1. Beschäftigte, die öffentliche Bedürfnisanstalten warten und reinigen.

Anmerkung:
Wartung ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage ohne Reparaturen wie z. B. Auffüllen von Verbrauchsmitteln.

 2. Beschäftigte, die Werkstätten und Maschinenhallen reinigen.

2. Friedhof

Entgeltgruppe 3

1. Beschäftigte an Friedhöfen, deren Tätigkeiten einer eingehenden fachlichen Einarbeitung bedürfen.

2. Grabmacherin/Grabmacher, soweit nicht EG 4.

 

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte, die Leichen für die Bestattung vorbereiten.

2. Grabmacherin/Grabmacher unter Einsatz von schwierig zu bedienenden Maschinen (z.B. Bagger).

 

Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte an Friedhöfen mit Überwachungs-, Aufsichts- oder Kontrollfunktion oder Vertretung nach außen.

2. Beschäftigte an Friedhöfen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Bauberufes, des Bestattungswesens und der Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Steinmetze, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.

3. Gartenbau/Grünanlagen

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in Gärten und Parks, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert (z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten, Reinigung des Rasens).

 

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in Gärten und Parks, sowie Gärtnerhelferinnen und -helfer mit schwierigen Tätigkeiten.

 

Entgeltgruppe 5

1. Gärtnerinnen und Gärtner mit einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Anmerkung:
Einer Ausbildung zum Gärtner / zur Gärtnerin gleichgestellt sind dreijährige Ausbildungen in Gartenbau-, Agrar- und Forstberufen und andere einschlägige dreijährige Ausbildungen.

2. Beschäftigte in Grünanlagen mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die in ihrem und mindestens einem weiteren Gewerk handwerkliche Tätigkeiten ausüben, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, Hoch- und Tiefbauberufe, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Metallberufe, Elektroberufe, holzbearbeitende Berufe.

 

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass auf dem jeweiligen Fachgebiet technische Beratungen einfacherer Art oder Versuche und sonstige Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad durchzuführen sind.

 

Entgeltgruppe 7

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 mit entsprechender Zusatzausbildung (wie z.B. FLL- zertifizierter Baumkontrolleur, European Tree Worker, European Tree Technician) in der Tätigkeit als verantwortlicher Baumkontrolleur/verantwortliche Baumkontrolleurin.

2. Beschäftigte der EG 5 mit besonders hochwertigen Tätigkeiten.

 

Entgeltgruppe 8

1. Fachagrarwirtin/Fachagrarwirt Baumpflege und Baumsanierung mit entsprechender Tätigkeit (u.a. Kalkulieren von Kosten für Baumsanierungen, Personaldisposition Kundenberatung und Gutachtenerstellung).

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 die mit der Anzucht oder Kultur von besonders hochwertigen Pflanzen (z.B. wertvollen Stauden, Gehölzen oder Gewächshauspflanzen) beschäftigt sind, deren Aufzucht oder Pflege (einschließlich Düngung, Schädlingsbekämpfung usw.) besondere fachliche Kenntnisse erfordert, wenn sie auch die Verantwortung für alle mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Arbeiten haben (z.B. verantwortliche Betreuung von Gewächshäusern in botanischen Gärten).

 

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 in der Landschaftspflege mit Tätigkeiten, die sich durch die selbständige Pflege besonders hochwertiger Anlagenteile (z.B. asiatischer Gärten, Barockgärten) oder Naturdenkmäler aus der Entgeltgruppe 8 herausheben.

4. Waldarbeiterinnen/Waldarbeiter

(frei)

5. Spielplatz/Sportflächen

Entgeltgruppe 4

Platzwarte von Spiel- und Sportflächen ohne mindestens dreijährige Berufsausbildung und ohne Prüfung.

 

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte auf Spiel- und Sportflächen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, Metallberufe, Gärtner/Gärtnerin, Maler/Malerin, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.

 

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die Spiel- und Sportgeräte installieren, reparieren und warten.

 

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die turnusmäßige Überprüfungen auf Gebrauchssicherheit verantwortlich durchführen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen.

6. Krematorium

(frei)

7. Straßenreinigung

(frei)

8. Straßenbau

(frei)

9. Bauhof

Entgeltgruppe 4

Bauhofwart ohne einschlägige Ausbildung.

 

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte des Bauhofs mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, Hoch- und Tiefbauberufe, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Metallberufe, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.

 

Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte des Bauhofs der Entgeltgruppe 5 mit hochwertigen Tätigkeiten, z.B. Arbeitseinteilung in der Gruppe, Mitarbeiter einweisen und unterweisen, verantwortliche Betreuung von Gefahrstofflagern, Hochwasserschutzvorrichtungen warten, besonders wertvolle Maschinen und Geräte warten.

2. Beschäftigte des Bauhofs, die vom Arbeitgeber zur ständigen Vertretung der Leitung des Bauhofs in Bauhöfen mit bis zu 10 der Leitung unterstellten Beschäftigten bestellt sind.

 

Entgeltgruppe 7

1. Beschäftigte des Bauhofs der Entgeltgruppe 5 mit besonders hochwertigen Arbeiten.

2. Beschäftigte des Bauhofs, die vom Arbeitgeber zur Leitung des Bauhofs in Bauhöfen mit bis zu 10 der Leitung unterstellten Beschäftigten bestellt sind.

3. Beschäftigte des Bauhofs, die vom Arbeitgeber zur ständigen Vertretung der Leitung des Bauhofs in Bauhöfen ab 11 - 19 der Leitung unterstellten Beschäftigten bestellt sind.

 

Entgeltgruppe 8

1. (frei)

2. Beschäftigte in Bauhöfen, die vom Arbeitgeber zur Leitung des Bauhofs in Bauhöfen mit 11 - 19 der Leitung unterstellten Beschäftigten bestellt sind.

3. Beschäftigte in Bauhöfen, die vom Arbeitgeber zur ständigen Vertretung der Leitung des Bauhofs in Bauhöfen ab 20 der Leitung unterstellten Beschäftigten bestellt sind.

 

Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte von Bauhöfen, die vom Arbeitgeber zum Leiter des Bauhofs bestellt sind ab 20 unterstellten Beschäftigten.

2. (frei)

Anmerkungen:
1. (frei)
2. Zu den Entgeltgruppen 6 Fallgruppe 2, 7 Fallgruppe 2 und 3, 8 Fallgruppe 2 und 3 und 9a Fallgruppe 1: Unterstellte Beschäftigte in diesem Sinne sind alle Beschäftigten, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum jeweiligen Arbeitgeber stehen und der Leitung des Bauhofs unterstellt sind.

10. Wasserbau

(frei)

11. Feuerwehrgerätewart

Entgeltgruppe 8

1. Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung mit einschlägigen Spezialkenntnissen, die Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Atemschutzgeräten sowie an komplizierten medizinischen Geräten ausführen oder komplizierte orthopädische Hilfsmittel (auch Bandagen) anfertigen oder instand setzen.

2. Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung mit einschlägigen Spezialkenntnissen, die Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Atemschutzgeräten, oder hochwertigen Mess- und Regeleinrichtungen ausführen, oder im vorbeugenden Brandschutz tätig sind.

 

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung als Feuerwehrgerätewarte mit einschlägigen Spezialkenntnissen, die Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Atemschutzgeräten, oder hochwertigen und komplizierten Mess- und Regeleinrichtungen, oder hochwertigen Rettungsgeräten und an Feuerwehrfahrzeugen ausführen und im vorbeugenden Brandschutz tätig sind.

12. Kanal

(frei)

13. Abwasser

(frei)

14. Wasser/Trinkwasser

(frei)

15. Anlagen/Beschäftigte für Anlagen

Entgeltgruppe 7

Elektrofacharbeiterinnen oder Metallfacharbeiterinnen / Elektrofacharbeiter oder Metallfacharbeiter in dezentralen Schaltwarten oder in dezentralen Lastverteilungsanlagen der Wasserwerke oder in dezentralen Schaltwarten in zweistufigen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Betrieb bzw. den Prozess steuern und überwachen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

Entgeltgruppe 8

1. Facharbeiterinnen/Facharbeiter (z.B. Fachkräfte für Abwasser-, Wasserversorgungstechnik, Ver- und Entsorgerinnen und Ver- und Entsorger), die Onlineanalysegeräte in Kläranlagen oder Trinkwasserversorgungsanlagen zur Bestimmung von Parametern eigenständig warten und instand setzen.

2. Facharbeiterinnen/Facharbeiter, die in Kläranlagen oder Abwasserbetrieben oder Wasserversorgungsanlagen oder Industrieüberwachungen automatische Beprobungsanlagen eigenständig warten und instand setzen.

3.   Facharbeiterinnen/Facharbeiter mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die mit der Einstellung, Nachprüfung und Instandsetzung komplizierter Geräte und Anlagen (z.B. Gasdruckregler, große Sprinkleranlagen Mittelspannungs-Schaltanlagen) - auch im Kundendienst - betraut sind.

4. Facharbeiterinnen/Facharbeiter, die schwierige Heizungsanlagen oder komplizierte Maschinen oder Anlagen (z.B. Entstaubungsanlagen, Entgasungsanlagen, große Kompressoren, Einrichtungen zur Gewinnung von Trinkwasser, Trinkwasseraufbereitungsanlagen, Reduzierstationen; selbstregelnde Hochdruckheizungsanlagen, mechanische oder biologische oder mechanisch- biologische Kläranlagen mit getrennter Schlammbehandlung für mindestens 5.000 Einwohnergleichwerte oder mit zusätzlicher chemischer Fällung oder mit Chlorierungsanlage, Polymeraufbereitungsanlagen, hydraulische oder elektromechanische Antriebe, hydraulische oder pneumatische Steuerungen, Klima- und Lüftungsanlagen, Blockheizkraftwerke) selbständig warten und instand setzen.

Anmerkung:
Die Begriffe „schwierig“ und „kompliziert“ beziehen sich auf die Beispiele in der Klammer.

5. Elektrofacharbeiterinnen/Elektrofacharbeiter oder Metallfacharbeiterinnen/ Metallfacharbeiter mit Zusatzqualifikation als Kraftwerkerin/Kraftwerker in dezentralen Schaltwarten oder dezentralen Übergabestationen der Kraftwerke oder in dezentralen Lastverteilungsanlagen der Wasserwerke oder in dezentralen Schaltwarten in Müll,- Fern,- und Heizkraftwerken oder in dezentralen Schaltwarten in zweistufigen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Betrieb bzw. den Prozess steuern und überwachen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

6. Facharbeiterinnen/Facharbeiter, die mechanisch und elektronisch gesteuerte komplizierte Anlagenteile in Versorgungsbereichen und Entsorgungsbereichen (z.B. Klärwerken, Kanalnetzen und Wassernetzen, Deponien, Müllverbrennungsanlagen) selbständig und umfassend warten und instand setzen.

7. Facharbeiterinnen/Facharbeiter, die mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen selbständig warten und instand setzen.

 

Entgeltgruppe 9a

1. Elektrofacharbeiterinnen/Elektrofacharbeiter oder Metallfacharbeiterinnen/ Metallfacharbeiter in zentralen Schaltwarten oder zentralen Übergabestationen der Kraftwerke oder in zentralen Lastverteilungsanlagen der Wasserwerke oder in zentralen Schaltwarten in Müll,- Fern,- und Heizkraftwerken oder in zentralen Schaltwarten in zweistufigen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Betrieb bzw. den Prozess steuern und überwachen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Facharbeiterinnen/Facharbeiter, die komplexe Anlagen im Ver- und Entsorgungsbereich (z.B. Schlammbehandlungsanlagen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen) nicht nur selbständig und umfassend warten und instand setzen, sondern denen für diese Anlagen auch die selbständige verfahrenstechnische Betriebssteuerung obliegt.

Anmerkung:
Der Begriff "komplex" bezieht sich auch auf die Beispiele in der Klammer.

3. Facharbeiterinnen/Facharbeiter (Elektromonteurinnen/Elektromonteure, Gasmonteurinnen/Gasmonteure, Wassermonteurinnen/Wassermonteure und Fernwärmemonteurinnen/Fernwärmemonteure), die besonders komplizierte Geräte und Anlagen (z.B. große Sondermessanlagen mit elektronischer Datenübertragung) selbständig und verantwortlich erstellen oder prüfen, justieren und instand setzen.

16. Lager

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in Lagern mit Hilfstätigkeiten.

 

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte in Lagern ohne Berufsausbildung in der Tätigkeit einer Fachkraft für Lagerlogistik/Fachlageristin/Fachlagerist.

2. Lageristinnen oder Lageristen ohne dreijährige Berufsausbildung.

3. Lageristinnen oder Lageristen mit zweijähriger Ausbildung Fachlageristin/Fachlagerist).

 

Entgeltgruppe 5

1. Fachkraft für Lagerlogistik.

2. Beschäftigte in Lagern mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.

 

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung in Lagern mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.

17. Pförtnerinnen und Pförtner

Entgeltgruppe 3

Pförtnerinnen und Pförtner in Dienstgebäuden mit Publikumsverkehr.

 

Entgeltgruppe 4

Pförtnerinnen und Pförtner in Dienstgebäuden mit Publikumsverkehr, die Zutrittsberechtigungen ausstellen oder die eine Telefonvermittlung bedienen.

 

Entgeltgruppe 5

Pförtnerinnen und Pförtner in größeren Dienstgebäuden auf einem größeren Betriebsgelände, die neben umfangreichem Publikumsverkehr mit Fernsprechvermittlung auch sicherheitstechnische Kontrollen durchführen.

18. Hausmeisterinnen und Hausmeister

Entgeltgruppe 3

Hilfskräfte im Hausmeisterdienst mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern.

 

Entgeltgruppe 4

Hausmeisterinnen/Hausmeister ohne einschlägige Berufsausbildung.

 

Entgeltgruppe 5

Hausmeisterinnen/Hausmeister mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, der Metallberufe, Anlagenbau, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, Gebäudereinigung, Installation, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Malerinnen und Lackiererinnen/Maler und Lackierer.

 

Entgeltgruppe 6

1. Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens eine Hausmeisterin/ein Hausmeister oder drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 ständig unterstellt sind.

2. Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, die mehrere Gebäudekomplexe oder voneinander getrennte Gebäude mit unterschiedlicher Haustechnik betreuen.

 

Entgeltgruppe 7

Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt (eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Hausmeisterinnen/Hausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen und zu überwachen und zu konfigurieren haben).

 

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass ihnen die eigenverantwortliche Entscheidung über die Verwendung der Mittel eines Bau- und Bewirtschaftungsbudgets in einer Größenordnung von mindestens 30.000 Euro je Haushaltsjahr übertragen ist.

19. Hauswirtschaft

Entgeltgruppe 2

1. Beschäftigte mit einfachen hauswirtschaftlichen Arbeiten.

2. Beschäftigte mit einfachen Hilfsarbeiten in Wäschereien und Büglereien, wie Zusammenlegen oder Sortieren von Wäsche.

3. Beschäftigte mit einfachen Hilfsarbeiten in Nähereien, wie Flickarbeiten.

4. Beschäftigte, die Verpflegung portionieren oder ausgeben und servieren.

 

Entgeltgruppe 3

1. Beschäftigte, die Hilfsarbeiten in Küchen verrichten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung notwendig ist.

2. Beschäftigte, die hauswirtschaftliche Arbeiten an komplizierten Küchenmaschinen verrichten.

3. Handbüglerin/Handbügler und Maschinenbüglerin/Maschinenbügler (Maschinenplätter) ohne Prüfung.

4. Manglerin/Mangler.

5. Handwäscherin/Handwäscher und Maschinenwäscherin/Maschinenwäscher ohne Prüfung.

6. Stationshilfen, die Reinigungsarbeiten in Krankenzimmern von Krankenanstalten oder in Pflegeabteilungen von Altenheimen verrichten und Speisen und Getränke zutragen.

7. Wäscheabgeberinnen/Wäscheabgeber in Badeanstalten.

 

Entgeltgruppe 4

1. Köchinnen/Köche ohne dreijährige Berufsausbildung als Köchin/Koch.

2. Näherinnen/Näher.

3. Beschäftigte in der Hauswirtschaft ohne Ausbildung, die in Speiseräumen oder Kantinen auch am Einkauf beteiligt sind, Preiskalkulationen durchführen und verantwortlich Kassengeschäfte abwickeln.

20. Fahrerinnen / Fahrer

Entgeltgruppe 3

Elektrokarren(wagen)fahrerinnen/Elektrokarren(wagen)fahrer und Dieselkarren(wagen)fahrerinnen/Dieselkarren(wagen)fahrer, soweit nicht Fahrerinnen/Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen oder kraftfahrzeugähnlichen Reinigungsmaschinen.

Anmerkung:
Voraussetzung ist, dass keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgen muss.

 

Entgeltgruppe 4

Fahrerin/Fahrer, Kraftfahrerin/Kraftfahrer.

 

Entgeltgruppe 5

1. Fahrerin/Fahrer, Kraftfahrerin/Kraftfahrer von Fahrzeugen ab 3,5 t.

Anmerkung zu Fallgruppe 1:
Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.
2. Beschäftigte, die ein bewegliches Großwerkzeug/Sonderfahrzeug bedienen (z.B. Bagger, Kunsteisbearbeitungsmaschinen, Schneepistenwalzen, Planierraupen).
3. Berufskraftfahrer mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Anmerkung zu Fallgruppe 3:
Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.

 

Entgeltgruppe 6

1. Fahrerin/Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t.

2. Beschäftigte der EG 5, die ein bewegliches Großwerkzeug/Sonderfahrzeug fahren, dessen Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert.

3. Beschäftigte, die Pumpsaugfahrzeuge bedienen.

4. Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.

21. Flughafen

(frei)

22. Theater

(frei)

23. Veranstaltungen

Entgeltgruppe 4

Kommunale Beschäftigte, die bei der Durchführung von Veranstaltungen in nicht unerheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten ausüben

 

Entgeltgruppe 8

Fachkraft für Veranstaltungstechnik, die nicht als Verantwortliche im Sinne des § 39 VStättV benannt ist, sondern als Fachkraft gem. § 40 Abs. 5 Nr. 4 VStättV verantwortlich entsprechende Tätigkeiten übernimmt.

 

Entgeltgruppe 9a

Fachkraft für Veranstaltungstechnik, die als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik im Sinne des § 39 VStättV benannt ist und als Verantwortliche gem. § 40 VStättV tätig ist.

24. Müllladerin/Mülllader

(frei)

25. Wertstoffhof

(frei)

26. Tierpflegerin/Tierpfleger

(frei)

27. Weitere Tätigkeitsmerkmale

Entgeltgruppe 2

1. Garderobenpersonal, soweit nicht Entgeltgruppe 1.

2. Garderobenpersonal, wenn Gebühren zu kassieren sind.

 

Entgeltgruppe 3

1. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten, soweit nicht Entgeltgruppe 2.

2. Botin/Bote mit Aufsichtsfunktion ohne Fahrertätigkeiten.

3. Buchpflegerinnen/Buchpfleger in Büchereien.

4. (frei)

5. (frei)

6. Helferinnen/Helfer in Laboratorien.

7. (frei)

8. (frei)

9. Ordnungsleute.

10. Weinkellereiarbeiterinnen/Weinkellereiarbeiter.

 

Entgeltgruppe 4

1. (frei)

2. (frei)

3. Messgehilfinnen/Messgehilfen ohne einschlägige Berufsausbildung.

4. Handwerkerhelferinnen/Handwerkerhelfer.

5. Maschinistinnen/Maschinisten.

6. Museumswärterinnen/Museumswärter.

7. (frei)

8. (frei)

9. Elektroprüferinnen/Elektroprüfer.

10. Desinfekteurinnen/Desinfekteure.

11. Wägerinnen/Wäger.

12. (frei)

13. Badewärterinnen/Badewärter (Badegehilfinnen/Badegehilfen) in medizinischen Bädern.

 

Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte in Werkstätten (auch werkstättliche Tätigkeiten in Lagern) mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung (z.B. Metall-, Holz-, und Elektroberufe, Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer, Installation, Baugewerbe), die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.

2. (frei)

 

Entgeltgruppe 8

1. Druckfacharbeiterinnen/Druckfacharbeiter (z.B. Buchdruckerinnen/Buchdrucker) der graphischen Berufsrichtung mit besonders hochwertigen Aufgaben (z.B. künstlerische Mehrfarbendrucke, mehrfarbige Landkartendrucke, mehrfarbige Siebdrucke).

2. Facharbeiterinnen/Facharbeiter (z.B. Büromaschinenmechanikerinnen/ Büromaschinenmechaniker), die hochwertige und komplizierte Rechenmaschinen und Buchungsmaschinen oder Datenverarbeitungsanlagen selbständig warten und instand setzen.

3. Elektrofacharbeiterin/Elektrofacharbeiter, die

a) komplizierte elektrische und mechanische Schaltanlagen, Fernwirkanlagen, Funkanlagen, Fernsehanlagen, Fernmeldeanlagen und Sicherungsanlagen oder komplizierte Schutzeinrichtungen, Steuereinrichtungen, Messeinrichtungen und Regeleinrichtungen (z.B. Generatorenschutz, Leitungsschutz, Hochspannungstransformatoren, Leistungsschalter), erstellen oder warten und instand setzen (z.B. Fehlereingrenzungen durch selbständige hochfrequenztechnische oder gleichschwierige Messungen),

b) schwierige Fehlermessarbeiten und Ortungsarbeiten an Leitungen (auch Kabel) ausführen,

c) (frei)

4. Metall- oder Elektrofacharbeiterinnen/Metall- oder Elektrofacharbeiter, die selbständig hochwertige Messinstrumente (darunter fallen nicht Hauszähler) bzw. besonders empfindliche Automaten (z.B. Fahrscheinautomaten mit Geldeinwurf) prüfen, warten und instand setzen.

5. Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einschlägigen Spezialkenntnissen, die Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Atemschutzgeräten sowie an komplizierten medizinischen Geräten ausführen oder komplizierte orthopädische Hilfsmittel (auch Bandagen) anfertigen oder instand setzen.

6. Metallfacharbeiterinnen/Metallfacharbeiter oder Elektrofacharbeiterinnen/ Elektrofacharbeiter, die Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an hochwertigen und komplizierten Messeinrichtungen und Regeleinrichtungen ausführen (z.B. Eichen, Instandsetzen und Überwachen von Messgeräten und Regelgeräten oder Instandhalten und Eichen von Gasgeräten und chemischen Analysiergeräten oder Überprüfen und Eichen von Differenzdruckmeßgeräten).

7. (frei)

8. (frei)

9. (frei)

10. (frei)

11. (frei)

12. (frei)

13. Elektrofacharbeiterinnen/Elektrofacharbeiter (z.B. Elektromaschinenmonteurinnen/ Elektromaschinenmonteure) mit besonders schwierigen und verantwortungsvollen Prüfarbeiten, Instandsetzungsarbeiten an Drehstrommotoren, Umformern und Transformatoren.

14. Steinmetzinnen/Steinmetze, die schwierige Instandsetzungsarbeiten oder Restaurierungsarbeiten verrichten.

15. Facharbeiterinnen/Facharbeiter in zentralen Ausbildungswerkstätten oder in Betriebsteilen mit Ausbildungsschwerpunkt, die Auszubildende in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren ausbilden.

 

Entgeltgruppe 9a

1. Facharbeiterinnen und Facharbeiter in zentralen Ausbildungswerkstätten oder in Betriebsteilen mit Ausbildungsschwerpunkt, die Auszubildende in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren ausbilden, soweit keine Meisterin/kein Meister in diesem Fachbereich die Ausbildungsleitung innehat.

2. Facharbeiterinnen/Facharbeiter, die komplizierte und komplexe Anlagen der Energieversorgungstechnik, der Steuerungstechnik, Regelungstechnik und Antriebstechnik, der Meldetechnik, der Zugsicherungstechnik mit Mikrocomputern oder speicherprogrammierbaren Steuerungen selbständig erstellen oder instand setzen und prüfen, Fehler erkennen und beheben und, soweit es die Anlage erfordert, programmieren.

3. Facharbeiterinnen/Facharbeiter die komplizierte und komplexe Anlagen der Informationstechnik und Datentechnik, einschließlich zugehöriger Steuereinrichtungen und Regeleinrichtungen (z.B. rechnergesteuerte Zentralen, rechnergesteuerte Gefahrmeldeanlagen), selbständig erstellen oder instand setzen und prüfen, Fehler erkennen und beheben und, soweit es die Anlage erfordert, programmieren.

4. (frei)

5. Elektrofacharbeiterinnen/Elektrofacharbeiter oder Metallfacharbeiterinnen/ Metallfacharbeiter, die besonders hochwertige, sensible Messinstrumente, Automaten oder medizinisch-technische Geräte jeweils mit Mikroprozessorensteuerung selbständig und verantwortlich prüfen und instand setzen sowie ggf. programmieren.

6. (frei)

7. Facharbeiterinnen/Facharbeiter, die an besonders komplizierten elektropneumatischen, elektrohydraulischen oder elektromechanischen Einrichtungen mit Mikroprozessorensteuerung selbständig Fehler eingrenzen und feststellen.

8. Elektrofacharbeiterinnen/Elektrofacharbeiter oder Metallfacharbeiterinnen/ Metallfacharbeiter, die komplexe große Heizungsanlagen, Kälteanlagen und Klimaanlagen bedeutender Bereiche (z.B. OP-Bereiche, große DV-Zentren) einschließlich Elektrotechnik (Messtechnik, Steuerungstechnik und Regeltechnik) selbständig und verantwortlich prüfen, justieren und instand setzen.

9. (frei)

10. (frei)

11. (frei)

12. (frei)

13. (frei)

14. (frei)

15. (frei)