Teil D : Sonstige Regelungen

D, 14. Regelung über eine einmalige Corona-Sonderzahlung 2020

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD) fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden. 3Institute des geweihten Lebens bzw. Gesellschaften des apostolischen Lebens können die Leistung nach dieser Regelung absenken, wenn sie - belegt durch einen Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung in entsprechender Anwendung von § 27a Absatz 2 Nr. 1 MAVO - nur so ihre sonstigen laufen­den finanziellen Verpflichtungen erfüllen können. 4Soweit eine Mitarbeitervertretung gebildet ist, bedarf die Absenkung einer Dienstvereinbarung. 5In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist der Nachweis in einer Mitarbeiterver­sammlung abzugeben. 6Kann eine Mitarbeiterversammlung nicht stattfinden, sind die Beschäftigten in Textform zu informieren.

§ 2 Einmalige Corona Sonderzahlung

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD) fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Anmerkung zu Absatz 1:
1. 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetztes.
2. 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der § 21 Satz Teil A, 1. genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 Teil A, 1.), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt

  • für die Entgeltgruppen 1 bis 8: 600,00 Euro
  • für die Entgeltgruppen 9a bis 12: 400,00 Euro
  • für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 Euro

2Im Anwendungsbereich von Teil E, 1. und Teil E, 2. beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung 225,00 Euro. ³§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 

Anmerkung zu Satz 1:
Die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 44 Teil A, 1.und des § 45 Abs. 2 Satz 2 Teil A, 1. gelten entsprechend.

(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.