Teil D : Sonstige Regelungen

D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende

Anlage 5

Anlage 5
Einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung zur Gewährung der ergänzenden Leistung nach § 1 Absatz 7

(Beschäftigte mit Hauptwohnung im „Großraum München“ und Dienststelle im „Großraum München“)

In Ergänzung des Arbeitsvertrages vom TT.MM.JJJJ. wird Folgendes vereinbart:

(1) Der Arbeitgeber gewährt der/dem Beschäftigten eine ergänzende Leistung nach Maßgabe von ABD Teil D, 8. in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Zahlung ist § 1 Absatz 7 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 ABD Teil D, 8.

(3) Die Zulage entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger Wirkung, wenn die Kommune der (Haupt-) Dienststelle des Arbeitgebers die entsprechende Zulage an ihre Beschäftigten nicht mehr gewährt,
b) oder mit sofortiger Wirkung, wenn die Kommune der Hauptwohnung (Wohnortgemeinde) des/der Beschäftigten die entsprechende Zulage an ihre Beschäftigten nicht mehr gewährt,
c) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der/die Beschäftigte seine/ihre Hauptwohnung in eine Kommune (Gemeinde) verlegt, die ihren Beschäftigten eine entsprechende Zulage nicht gewährt,
d) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgrundlage im ABD entfällt.

(4) Änderungen von Umständen, die sich auf die Anspruchsberechtigung auswirken, insbesondere ein Umzug, müssen durch die/den Beschäftigten unverzüglich mitgeteilt werden.