Teil D : Sonstige Regelungen

D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende

Anlage 4

Anlage 4
Einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung zur Gewährung der ergänzenden Leistung nach § 1 Absatz 6

(Beschäftigte mit Hauptwohnungim „Verdichtungsraum München“ und Dienststelle im „Großraum München“)

In Ergänzung des Arbeitsvertrages vom TT.MM.JJJJ. wird Folgendes vereinbart:

(1) Der Arbeitgeber gewährt der/dem Beschäftigten eine ergänzende Leistung nach Maßgabe von ABD Teil D, 8. in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Zahlung ist § 1 Absatz 6 ABD Teil D, 8.

(3) Die Zulage entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger Wirkung, wenn die Kommune der (Haupt-)Dienststelle des Arbeitgebers die entsprechende Zulage an ihre Beschäftigten nicht mehr gewährt,
b) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der/die Beschäftigte seine Hauptwohnung aus dem „Verdichtungsraum München“ im Sinne des Absatzes 1 (Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das              Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung) herausverlegt,
c) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgrundlage im ABD entfällt.

(4) Änderungen von Umständen, die sich auf die Anspruchsberechtigung auswirken, insbesondere ein Umzug, müssen durch die/den Beschäftigten unverzüglich mitgeteilt werden.