Teil D : Sonstige Regelungen

D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

(1) Eine ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10 Euro monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.

(2) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt, Praktikumsentgelt, Studienentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 ABD Teil A, 1.) zustehen. Die Bestimmungen des ABD über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.

Anmerkung zu Absatz 2:
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 ABD Teil A, 1. berücksichtigt.

(3) Absatz 1 gilt für Auszubildende nach Teil E, 1., Praktikantinnen und Praktikanten nach Teil E, 2., dual Studierende nach Teil E, 4. und Teil E, 5. sowie für die in § 1 Absatz 4 genannten Beschäftigten entsprechend. 

(4) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(5) Teilzeitbeschäftigten stehen die Leistungen nach § 2 sowie nach § 3 Absätze 3 und 4 entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten reduzieren Arbeitszeit gegenüber der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines vollzeitbeschäftigten Beschäftigten (§ 6 ABD Teil A, 1.) zu.