Teil A

A, 1. Allgemeiner Teil

Abschnitt II: Arbeitszeit (§§ 6-11b)
§ 7a Kurzarbeit

1) 1Bei einem vorübergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen (Kurzarbeit). 2In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jeder / jedem betroffenen Beschäftigten gesondert schriftlich zu vereinbaren. 3Die Kurzarbeit soll mindestens sieben Tage im Voraus angekündigt werden. 4Die Dienstvereinbarung soll mindestens die folgenden Themen enthalten:

- persönlicher Geltungsbereich / betroffener Personenkreis
- Beginn und Dauer der Kurzarbeit
- Umfang der Arbeitszeitreduzierung
- lage und Verteilung der Arbeitszeit
- Klarstellung zur Vorrangigkeit im Hinblick auf bereits bestehende Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit.

Protokollnotiz zu Absatz 1: 
Ein Muster für eine Dienstvereinbarung gemäß Absatz 1 ist in der Anlage J abgedruckt.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 1:
Zielrichtung dieser Regelung sind Einrichtungen oder Einrichtungsteile, in denen pandemiebedingt erhebliche Einnahmeeinbußen entstehen, die anders nicht ausgeglichen werden können, wie z.B. Bildungs- und Tagungshäuser.

(2) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind folgende Beschäftigte:
a) Auszubildende und die mit deren Ausbildung beauftragten Beschäftigten, sofern die Auszubildenden in der Einrichtung anwesend sind;
b) Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft nach Teil B, 4.;
c) Beschäftigte in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages;
d) Praktikantinnen und Praktikanten sowie Umschülerinnen und Umschüler;
e) schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen oder nehmen werden und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fallen würde;
f) geringfügig Beschäftigte/r im Sinne des § 8 Absatz 1 SGB IV, wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht. Sollte eine / ein geringfügig Beschäftigte/r sozialversicherungspflichtig sein (z. B. bei Miet- oder Kapitaleinnahmen) ist sie / er nicht von Kurzarbeit ausgenommen;
g) Beschäftigte, bei denen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht vorliegen;
h) Beschäftigte, die eine Förderung nach § 16i SGB II (Leistungen zur Eingliederung) erhalten;
i) Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bzw. der Freizeitphase der Sabbatjahrregelung. Für Beschäftigte in der Arbeitsphase der Altersteilzeit bzw. der Ansparphase der Sabbatjahrregelung kann § 10 ABD Teil D, 6a. sinngemäß angewandt werden.

Protokollnotiz zu Buchstabe i):
Für Beschäftigte in der Ansparphase des Sabbatjahrmodells wird auch auf die Durchführungshinweise in Teil D, 5. (Anlage zur Mustervereinbarung) verwiesen.

j) Mitglieder der Mitarbeitervertretung und Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihre Weiterarbeit in der Einrichtung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 

(3) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Zeitguthaben und Urlaubsansprüche abzubauen.

(4) 1Für die Berechnung des während der Kurzarbeit gekürzten Entgelts gelten die allgemeinen Regelungen des § 24. 2Für die Berechnung der Zahlungen nach den §§ 18a, 20 und 23 bleibt die Kurzarbeit unberücksichtigt, d.h. sie werden so berechnet, als läge keine Kurzarbeit vor. 

(5) 1Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) GrO leisten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld eine Aufstockungszahlung an die betroffenen Beschäftigten. 2Diese wird so bemessen, dass der / die Beschäftigte insgesamt (Summe aus gekürztem Monatsentgelt, Kurzarbeitergeld und Aufstockungszahlung) in den Entgeltgruppen 1 bis 10 95 v.H. des bisherigen Nettoentgelts und ab Entgeltgruppe 11 90 v.H. des bisherigen Nettoentgelts erhält. 3Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 4Sofern die Kasse, bei der die zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, dies zulässt, leistet der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 Zahlungen zur Zusatzversorgung, wie wenn keine Kurzarbeit vorläge.

Protokollnotiz zu Absatz 5:
Ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Regelung am 8. April 2020 in einer Dienstvereinbarung eine Regelung über eine höhere Aufstockungszahlung bereits getroffen, gelten die Regelungen der Dienstvereinbarung für die dort festgelegte Dauer fort.

(6) 1Arbeitgeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und f) und Absatz 2 GrO leisten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld eine Aufstockungszahlung gemäß Absatz 5. 2Es kann in der Dienstvereinbarung oder der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gemäß Absatz 1 eine niedrigere Aufstockungszahlung festgelegt werden, wenn – zu belegen durch einen Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung gemäß § 27a Absatz 2 Nr. 1 MAVO – nur bei einer geringeren Aufstockungszahlung für die Dauer nach Absatz 7 Satz 1 betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden können. 3In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist der Bericht in einer Mitarbeiterversammlung abzugeben. 4Kann eine Mitarbeiterversammlung nicht stattfinden, sind die Beschäftigten in Textform zu informieren. 

Protokollnotiz zu Absatz 6:
Ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Regelung am 8. April 2020 in einer Dienstvereinbarung eine Regelung über eine höhere Aufstockungszahlung bereits getroffen, gelten die Regelungen der Dienstvereinbarung für die dort festgelegte Dauer fort. 

(7) 1Während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit sind für von der Kurzarbeit betroffene Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. 2Beschäftigte, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.