Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

3. Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A*

Dritter Abschnitt: Beihilfe auf Grund arbeitsvertragsrechtlicher Vorschriften
§ 7e Schriftliche Zusagen für Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1. an Schulen in kirchlicher Trägerschaft auf Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K Plus (ab 01.05.2018)

(1) Gesetzlich krankenversicherte Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1., auf deren Arbeitsverhältnis das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Di­özesen  (ABD) Anwendung findet und deren Arbeitsverhältnis  am 01.05.2018 besteht oder danach beginnt, erhalten bei entsprechen­der schriftlicher Zusage auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers für die Dauer der Beschäftigung,  auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen, Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K Plus sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses we­gen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1  oder wegen Alters.
1d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Lehrkräften im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie die Lehrkraft.

(3) Solange die Lehrkraft Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine/ihre privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen An­gehörigen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversi­cherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.