Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

6. Entsendeordnung für die Vertreter/Vertreterinnen der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen

§ 2 Vorbereitung der Entscheidung über die Entsendung

(1) 1Spätestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit der Kommission erfolgt eine Veröffentlichung in den Amtsblättern der Diözesen, in der die Bildung einer neuen Kommission und die Aufforderung zur Beteiligung daran bekannt gemacht werden. 2In dieser Veröffentlichung werden die Gewerkschaften aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung (Anzeigefrist) sich an der Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in die Kommission zu beteiligen. 3Zusätzlich soll eine Pressemitteilung über diesen Aufruf erscheinen. 4Hierbei ist die genaue Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Sitze gemäß § 6 Absatz 1 der BayRKO mitzuteilen.

(2) 1Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in die Kommission beteiligen wollen, teilen dies gegenüber dem/der Vorsitzenden der Kommission innerhalb der Anzeigefrist schriftlich mit. 2Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeigefrist abgegeben werden. 3Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

(3) 1Berechtigt zur Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Kommission örtlich und sachlich zuständig sind. 2Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Kommission schriftlich in Kenntnis gesetzt. 3Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.