Teil E: Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in dualen Studiengängen

E, 3. Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien)

III. Gewährung sonstiger Leistungen

1. Reisekosten usw.

1Bei Dienstreisen können Praktikantinnen und Praktikanten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung erhalten. 2Für die erstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikantenstelle kann eine Aufwandsentschädigung entsprechend der in § 10 Absatz 2 Satz 1 ABD Teil E, 1. enthaltenen Regelung gezahlt werden. 3Für Familienheimfahrten kann in entsprechender Anwendung von § 10a ABD Teil E, 1. verfahren werden.

2. Sachleistungen

1Werden den Praktikanten Sachleistungen (z. B. freie Unterkunft oder Verpflegung) gewährt, sind diese Leistungen in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte anzurechnen. 2Soweit nach § 26 i.V.m. § 17 Absatz 1 BBiG ein Anspruch auf Vergütung besteht, ist § 17 Absatz 2 BBiG zu beachten.

3. Sonstige Leistungen

Andere als die vorgenannten Geld- und Sachleistungen (z.B. Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen) kommen nicht in Betracht.