Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

10. Dienstordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Allgemeiner Teil
5. Bischöfliche Beauftragung und Dienst

5. Bischöfliche Beauftragung und Dienst

5.1 Kirchliche Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge und Missio canonica
Der Pastoralassistent/die Pastoralassistentin erhält mit Beginn der zweiten Bildungsphase die vorläufige Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge im Bereich der Verkündigung, der Liturgie und der Diakonie gemäß den jeweils geltenden kirchlichen Normen sowie die vorläufige Unterrichtserlaubnis. Mit der unbefristeten Einstellung werden ihm/ihr durch den (Erz-)Bischof die kirchliche Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge und die Missio canonica für den Religionsunterricht erteilt.

5.2 Liturgische Beauftragungs- und Sendungsfeier
Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin wird in einer Messfeier durch den (Erz-)Bischof oder einen von ihm beauftragten Vertreter zum pastoralen Dienst bestellt. Die Beauftragung und Sendung geschieht in einer verbindlichen Form.

5.3 Diensteinführung
Zu Beginn seiner/ihrer Tätigkeit und bei einem Stellenwechsel wird der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin in seinem/ihrem Einsatzbereich durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten/die unmittelbare Dienstvorgesetzte in geeigneter Weise im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier eingeführt. Näheres regeln die diözesanen Vorgaben.

5.4 Aufgaben, Ziele, Delegationen
Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Antritt einer neuen Einsatzstelle werden die Aufgaben und Ziele sowie die dazu erteilten Delegationen in transparenter Weise unter Beteiligung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin festgelegt. Dabei finden der aktuelle pastorale Bedarf an der Einsatzstelle sowie die Charismen, die erworbenen Kompetenzen und die berufliche Laufbahnentwicklung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin Berücksichtigung. Die Festlegung wird im Verlauf des Einsatzes fortgeschrieben. Näheres regeln diözesane Vorgaben.