Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

10. Dienstordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Allgemeiner Teil
4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung

4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung

Die Bildung der Pastoralreferenten/-referentinnen gliedert sich in drei Phasen: Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung.26 In jeder dieser Phasen sind die Dimensionen Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz, Spiritualität, theologisches Wissen und pastoralpraktische Befähigung in den Blick zu nehmen, zu fördern und zu vertiefen.

Die (Erz-)Diözese sorgt mit entsprechenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen für differenzierte Bildungsmaßnahmen in den drei Phasen. Zugleich sind Berufsinteressenten/-interessentinnen, Pastoralassistenten/-assistentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen auch selbst für ihre kontinuierliche Bildung verantwortlich. Im Hinblick auf eine kooperative Pastoral sind in der Aus- und Fortbildung von Pastoralreferenten/-referentinnen auch gemein­same Veranstaltungen mit Priestern, Diakonen, Gemeindereferenten/-referentinnen, Religionslehrern/-lehrerinnen und ggf. mit anderen Berufen und Fachdiensten vorzusehen.

4.1 Erste Bildungsphase: Ausbildung
Zur Phase der Ausbildung gehören das Studium an einer Katholisch-Theologischen Fakultät (Universität, Hochschule) sowie die diözesane Studienbegleitung.

4.1.1 Studium
Das Studium richtet sich nach der für den Magisterstudiengang Katholische Theologie (Nachfolgestudiengang des Diploms) geltenden Studienordnung und dauert in der Regel fünf Jahre27. Es endet mit der Magisterprüfung, durch deren Bestehen der akademische Grad eines Magister Theologiae bzw. einer Magistra Theologiae (vormals Diplom) erworben wird.

4.1.2 Studienbegleitung
Zu Beginn des Studiums melden sich die Berufsinteressenten/-interessentinnen bei der zuständigen Ausbildungsleitung der (Erz-)Diözese an. Die diözesane Ausbildungsordnung regelt die Bedingungen und Maßnahmen der studienbegleitenden Ausbildung (Bewerberkreis, Praktika, Veranstaltungen des Mentorats, geistliche Begleitung etc.).

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidet der Ordinarius bzw. ein von ihm Beauftragter über die Zulassung zur zweiten Bildungsphase. Dazu werden Gutachten und Stellungnahmen eingeholt, wie sie die diözesanen Bestimmungen vorsehen. Der Studienabschluss gilt als Erste Dienstprüfung, sofern nicht eine eigene diözesane Prüfung dafür vorgesehen ist.

 4.2 Zweite Bildungsphase: Berufseinführung
Die Berufseinführung umfasst die Dienstjahre als Pastoralassistent/-assistentin bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung. Im Rahmen diözesaner Regelungen kann ein Pastoralpraktikum bzw. Pastoralkurs, das/der sich an das Studium anschließt, vorgeschaltet sein.

In dieser Phase trägt die vom (Erz-)Bischof bestellte Leitung der Berufseinführung Sorge für entsprechende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kompetenzen. Die in den diözesanen Regelungen vorgesehenen Veranstaltungen und Maßnahmen der Berufseinführung sind im festgelegten Umfang für den Pastoralassistenten/die Pastoralassistentin verpflichtend.

Die Zweite Dienstprüfung ist nach der gemeinsamen Ordnung für alle bayerischen (Erz-) Diözesen abzulegen. Nach ihrem erfolgreichen Abschluss entscheidet der Ordinarius über die Einstellung als Pastoralreferent/-referentin. Dazu werden Gutachten und Stellungnahmen eingeholt, wie sie die diözesanen Bestimmungen vorsehen.

4.3 Dritte Bildungsphase: Fortbildung
Die Phase der Fortbildung beginnt mit der unbefristeten Einstellung nach der Zweiten Dienstprüfung und umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen Dienstes als Pastoralreferent/-referentin.

Die kontinuierliche Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kompetenz ist angesichts der sich stetig verändernden Situationsbedingungen und Anforderungen in den verschiedenen pastoralen Aufgabenfeldern unerlässlich. Dies geschieht besonders durch Fort- und Weiterbildung sowie durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann die Möglichkeit gegeben werden, die wissenschaftliche Qualifikation in einem zusätzlichen Master- oder Promotionsstudium zu vertiefen. Die Inanspruchnahme von Supervision wird seitens der (Erz-) Diözese empfohlen und unterstützt. Gleiches gilt für die Teilnahme an Exerzitien oder vergleichbaren geistlichen Angeboten. Die jeweiligen Rahmenbedingungen werden in diözesanen Regelungen festgelegt.

26 Vgl. zum Folgenden v. a. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 4 sowie Rahmenordnung (s. o.), Nrn. 4, 5.
27 Für das Studium mit dem Berufsziel Pastoralreferent/-referentin finden derzeit in analoger Weise Anwendung die „Kirchlichen Anforderungen an  die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“, in: Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeinde- und Pastoral-Referenten/Referentinnen (s. o.), S. 76–92.