Teil D : Sonstige Regelungen

D, 5. Sabbatjahrregelung

Anlage zur Mustervereinbarung

Durchführungshinweise

1. Der Zeitraum von bis zu 15 Jahren in § 4 Absatz 1 bezieht sich auf die Gesamtdauer von Anspar- und Freistellungsphase.
2. 1Die Dauer der Freistellungsphase soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. 2Liegt die Freistellungsphase unmittelbar vor dem Renteneintritt, ist eine längere Freistellungsphase möglich.
3. Die Dauer der Ansparphase soll ein Jahr nicht unterschreiten (beträgt die Ansparphase weniger als ein Jahr, ist § 7 Absatz 1a SGB IV zu beachten).
4. 1Während Zeiten ohne Entgeltbezug (z.B. Beschäftigungsverbote gem. § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, Elternzeiten, Pflegezeiten, Sonderurlaube) ist das Sabbatjahrmodell gehemmt. 2Nach Ablauf dieser Zeiten wird die Anspar- bzw. Freistellungsphase fortgesetzt. 3Ist eine solche Verschiebung nicht durchführbar, soll eine Neuberechnung durchgeführt werden.
5. Die Vereinbarung eines Sabbatjahres führt für die Dauer der Vereinbarung dazu, dass lediglich ein Teilzeitentgelt gezahlt wird, was zu geringeren Rentenansprüchen und Ansprüchen aus einer (betrieblichen) Zusatzversorgung führt.