Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen
4. Ordnung für das Verfahren zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Regional-KODA-Wahlordnung – BayRKWO)
Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses
§ 19 Auszählung der Stimmen
(1) 1Die Auszählung der Stimmen soll am Wahltag unmittelbar nach der in § 18 genannten Frist erfolgen. 2Die Feststellung des Wahlergebnisses soll spätestens am ersten Tag nach der Auszählung erfolgen. 3Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen öffentlich.
(2) 1Die Wahlvorstände können Wahlhelfer/Wahlhelferinnen beiziehen. 2Die Wahlhelfer/Wahlhelferinnen unterliegen den Pflichten gemäß § 6 Absatz 2.
§ 20 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht der vom auszählenden Wahlvorstand ausgegebene Stimmzettel ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers / der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) 1Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbrief kein Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält,
6. nicht der vom auszählenden Wahlvorstand ausgegebene Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
2Die Einsender/Einsenderinnen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler/Wählerinnen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Stimmen eines Wählers / einer Wählerin, der/die an der Wahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er/sie vor dem oder am Wahltag ausscheidet.
§ 21 Entscheidung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, die Zurückweisung von Wahlbriefen, über alle sich im Zusammenhang mit der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen.
§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Die Feststellung der gewählten Kandidaten/Kandidatinnen erfolgt nach den Wahlbereichen, für die sie kandidiert haben. 2Gewählt ist im Rahmen der für jede Diözese festgelegten Anzahl von Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten, wer in seinem Wahlbereich die meisten Stimmen erhalten hat. 3Als Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterin der Lehrkräfte sind die beiden Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Sind im Zuständigkeitsbereich eines Diözesan-Wahlvorstandes nicht für alle vorgesehenen Wahlbereiche Kandidaten/ Kandidatinnen auf dem Stimmzettel genannt, dann sind gewählt
1. die gemäß Absatz 1 gewählten Kandidaten/Kandidatinnen der Wahlbereiche und
2. unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich die Kandidaten/ Kandidatinnen, die nach den gemäß Absatz 1 gewählten Kandidaten/ Kandidatinnen die meisten Stimmen erhalten haben, bis die für die jeweilige Diözese festgelegte Anzahl von Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten erreicht ist.
(3) 1Sind im Zuständigkeitsbereich eines Diözesan-Wahlvorstandes weniger Kandidaten/Kandidatinnen auf dem Stimmzettel genannt, als für die jeweilige Diözese Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten festgelegt sind, dann sind gewählt
1. alle Kandidaten/Kandidatinnen auf dem Stimmzettel und
2. die Kandidaten/Kandidatinnen, die nach den gemäß Absatz 1 und 2 gewählten Kandidaten/Kandidatinnen aus allen Diözesen die meisten Stimmen erhalten haben, bis die für die jeweilige Diözese festgelegte Anzahl von Dienstnehmervertretern/ Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten erreicht ist.
2Die nach Satz 1 Nummer 2 vergebenen Sitze verbleiben für die Dauer der Amtszeit bei der Diözese, aus welcher der/die nach dieser Vorschrift gewählte Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterin der Beschäftigten kommt.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 23 Vorläufiges Wahlergebnis
(1) Die Vorsitzenden der Diözesan-Wahlvorstände und der/die Vorsitzende des Lehrer-Wahlvorstandes melden das jeweils festgestellte Wahlergebnis unverzüglich dem/der Vorsitzenden des Regional-Wahlvorstandes und setzen die gewählten Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten unverzüglich über ihre Wahl in die Kommission in Kenntnis.
(2) Der/Die Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes gibt nach Eingang der Meldungen gemäß Absatz 1 das gesamte vorläufige Wahlergebnis auf der Internetseite der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen bekannt.
§ 24 Wahlanfechtung
(1) 1Jeder/Jede Wahlberechtigte hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. 2Die Anfechtungserklärung ist dem Diözesan-Wahlvorstand bzw. dem Lehrer-Wahlvorstand zuzuleiten.
(2) 1Der Diözesan-Wahlvorstand bzw. der Lehrer-Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen mit, die die Wahl angefochten haben. 2Unzulässige und/oder unbegründete Anfechtungen weist der Diözesan-Wahlvorstand bzw. der Lehrer-Wahlvorstand zurück. 3Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. 4Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. 5Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht.
(3) Gegen die Entscheidung des Diözesan-Wahlvorstandes bzw. Lehrer-Wahlvorstandes ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.
§ 25 Endgültiges Wahlergebnis
(1) Die Geschäftsstelle der Kommission stellt beim Kirchlichen Arbeitsgericht durch Nachfrage sicher, ob Wahlanfechtungen eingegangen sind.
(2) 1Nach Ablauf der Frist gemäß § 24 Absatz 1, gegebenenfalls nach rechtskräftiger Entscheidung über Anfechtungsanträge, stellt der/die Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes das endgültige Wahlergebnis fest und gibt es unverzüglich über die Geschäftsstelle auf der Internetseite der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen bekannt. 2Das endgültige Wahlergebnis wird in den Amtsblättern der Diözesen bekannt gegeben.
§ 26 Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(1) 1Über die Wahlhandlung sowie über die Ermittlung und Feststellung der vorläufigen Wahlergebnisse und des endgültigen Wahlergebnisses, insbesondere über Entscheidungen des Wahlvorstandes über die Ungültigkeit von Stimmen und die Zurückweisung von Wahlbriefen, ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift anzugeben.
(2) 1Die Vorsitzenden der Wahlvorstände sorgen für die Aufbewahrung aller für die Wahl erforderlichen Unterlagen bis zum Ende der Amtszeit. 2Die Unterlagen im Zuständigkeitsbereich der Diözesan-Wahlvorstände sind beim jeweiligen Ordinariat aufzubewahren. 3Die Unterlagen in den Zuständigkeitsbereichen des Lehrer-Wahlvorstandes und des Regional-Wahlvorstandes werden in der Geschäftsstelle der Kommission aufbewahrt.
(3) Die Wahlniederschriften unterliegen der Archivierung durch die Geschäftsstelle der Kommission.