Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

4. Ordnung für das Verfahren zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Regional-KODA-Wahlordnung – BayRKWO)

Dritter Abschnitt - Wahlberechtigung, Wahlvorschlagsrecht und Wählbarkeit
§ 7 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten von Rechtsträgern gemäß § 11, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, in einem Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen, der das ABD anwendet und auf deren Arbeitsverhältnis das ABD Anwendung findet.

(2) Beschäftigte sind in derjenigen Diözese wahlberechtigt, in der die Einrichtung, in der sie am Tage der Erstellung der Liste der Beschäftigten im Sinne von § 12 Absatz 1 beschäftigt sind, ihren Sitz hat.

(3) Von der Wahlberechtigung ausgenommen sind:
1. Leiter/Leiterinnen von Einrichtungen im Sinne von § 1 BayRKO,
2. Beschäftigte, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,
3. Beschäftigte, die vom Dienstgeber zu sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in leitender Stellung ernannt wurden,
4. Beschäftigte, die am 1. November des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, noch mindestens sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,
5. Beschäftigte, die sich am Wahltag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden,
6. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Wahltag nicht mehr besteht.

§ 8 Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschlagsberechtigt sind die wahlberechtigten Beschäftigten, die innerhalb der vom Wahlvorstand festgelegten Frist in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen.

 

§ 9 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Von der Wählbarkeit ausgenommen sind neben den in § 7 Absatz 3 genannten Beschäftigten folgende weitere Beschäftigte:
1. Mitglieder eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers im Geltungsbereich des ABD, das zur gesetzlichen Vertretung des Rechtsträgers berufen ist.
2. Beschäftigte, die zur selbstständigen Entscheidung in anderen als in den in § 7 Absatz 2 Nummer 3 genannten Personalangelegenheiten befugt sind.