Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

4. Ordnung für das Verfahren zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Regional-KODA-Wahlordnung – BayRKWO)

Erster Abschnitt - Grundsätze der Wahl
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze

(1) Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – im Folgenden Kommission genannt – (Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen) werden in unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Bestimmungen dieser Ordnung bestimmt.

(2) Die Wahl findet durch Briefwahl statt.

§ 2 Wahlbereiche

(1) 1Die Wahl der Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen findet nach Wahlbereichen statt. 2Dazu werden die Kandidaten/Kandidatinnen den nachfolgenden Wahlbereichen zugeordnet:
1. Wahlbereich 1: Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC, wobei
- Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen,
- Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen,
- Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen,
- Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen und
- Religionslehrer/Religionslehrerinnen im Kirchendienst,
die an eine katholische Schule gemäß can. 803 CIC abgeordnet sind, dem Wahlbereich ihrer Berufsgruppe zugeordnet bleiben,
2. Wahlbereich 2: Beschäftigte, die nach der Entgeltordnung für Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und für Erwachsene gemäß ABD Teil A, 2.10. eingruppiert sind,
3. Wahlbereich 3: Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die gemäß ABD Teil A, 2.3. Nummer 30 eingruppiert sind,
4. Wahlbereich 4: Religionslehrkräfte, die gemäß der Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst gemäß ABD Teil A, 2.6. eingruppiert sind,
5. Wahlbereich 5: Beschäftigte im pastoralen Dienst, die gemäß der Entgeltordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten gemäß ABD Teil A, 2.4. oder gemäß der Entgeltordnung für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten gemäß ABD Teil A, 2.5. oder gemäß der Entgeltordnung für Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten gemäß ABD Teil A, 2.15. eingruppiert sind,
6. Wahlbereich 6: Beschäftigte, die gemäß der Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner gemäß ABD Teil A, 2.8. oder gemäß der Entgeltordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gemäß ABD Teil A, 2.9. eingruppiert sind,
7. Wahlbereich 7: Beschäftigte in der Verwaltung sowie Beschäftigte, die keinem der Wahlbereiche 1 bis 6 zugeordnet sind.

(2) 1Im Übrigen werden Kandidaten/Kandidatinnen mit Tätigkeiten, die über einen Wahlbereich hinausgehen, dem Wahlbereich zugeordnet, der dem überwiegenden zeitlichen Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entspricht; bei gleich hohen zeitlichen Anteilen entscheidet der/die Beschäftigte. 2Ist ein Beschäftigter / eine Beschäftigte aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse aktiv und/oder passiv wahlberechtigt, kann er/sie das aktive und/oder passive Wahlrecht nur einmal in dem Wahlbereich ausüben, für den er/sie sich entschieden hat.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlvorstand nach Anhörung des/der Betroffenen über die Zuordnung zu einem Wahlbereich.

Zweiter Abschnitt - Wahlvorstände
§ 3 Bildung von Wahlvorständen

1Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Dienstnehmervertreter/ Dienstnehmervertreterinnen in der Kommission werden Wahlvorstände gebildet. 2Wahlvorstände sind
1. ein Diözesan-Wahlvorstand für jede Diözese,
2. ein Lehrer-Wahlvorstand für die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Lehrkräfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1,
3. der Regional-Wahlvorstand.

§ 4 Zusammensetzung der Wahlvorstände

(1) Die Diözesan-Wahlvorstände bestehen aus fünf Personen, die vom Vorstand bzw. den Vorständen der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft/en der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV) gewählt werden.

(2) Der Lehrer-Wahlvorstand besteht aus fünf Lehrkräften, die von den Vorsitzenden der jeweils für die Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gewählt werden.

(3) Der Regional-Wahlvorstand besteht aus den Vorsitzenden der jeweiligen Diözesan-Wahlvorstände, dem/der Vorsitzenden des Lehrer-Wahlvorstandes und einem/einer durch die Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterin in der Kommission bestellten Vertreter/Vertreterin der bayerischen Diözesen mit der Befähigung zum Richteramt.

(4) Nicht Mitglied des Wahlvorstandes kann sein, wer für die Kommission kandidiert.

(5) Scheidet ein Mitglied eines Wahlvorstandes aus dem Wahlvorstand aus, ist durch das nach Absatz 1 und 2 zuständige Gremium unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

§ 4a Kosten und Freistellung

(1) 1Die Kosten des Diözesan-Wahlvorstands trägt die Diözese. 2Die Kosten des Regional-Wahlvorstands und des Lehrer-Wahlvorstands tragen die bayerischen Diözesen. 3Zu den erforderlichen Kosten gehören auch
– die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Wahlausschüsse;
– die Kosten, die durch die Beziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und die Diözese der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
– die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist.

(2) 1Die Mitglieder der Wahlvorstände sind im notwendigen Umfang von ihrer Arbeit freizustellen. 2Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

§ 5 Konstituierung der Wahlvorstände, Wahl der Vorsitzenden

(1) Der jeweilige Diözesan-Wahlvorstand wird vom jeweiligen Vorstand der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur konstituierenden Sitzung eingeladen.

(2) Der Lehrer-Wahlvorstand wird von dem Leiter / der Leiterin der Geschäftsstelle der Kommission zur konstituierenden Sitzung eingeladen.

(3) Der Regional-Wahlvorstand wird von dem Leiter / der Leiterin der Geschäftsstelle der Kommission zur konstituierenden Sitzung eingeladen.

(4) Die konstituierenden Sitzungen der Diözesan-Wahlvorstände und des Lehrer-Wahlvorstandes finden spätestens zwölf Monate vor dem Wahltag statt.

(5) Die konstituierende Sitzung des Regional-Wahlvorstandes findet spätestens elf Monate vor dem Wahltag statt.

(6) Die Wahlvorstände bestimmen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende (Wahlleiter/Wahlleiterin) und einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende (stellvertretenden Wahlleiter / stellvertretende Wahlleiterin).

§ 6 Beschlussfassung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Wahlvorstände entscheiden mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgabe und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Dritter Abschnitt - Wahlberechtigung, Wahlvorschlagsrecht und Wählbarkeit
§ 7 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten von Rechtsträgern gemäß § 11, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, in einem Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen, der das ABD anwendet und auf deren Arbeitsverhältnis das ABD Anwendung findet.

(2) Beschäftigte sind in derjenigen Diözese wahlberechtigt, in der die Einrichtung, in der sie am Tage der Erstellung der Liste der Beschäftigten im Sinne von § 12 Absatz 1 beschäftigt sind, ihren Sitz hat.

(3) Von der Wahlberechtigung ausgenommen sind:
1. Leiter/Leiterinnen von Einrichtungen im Sinne von § 1 BayRKO,
2. Beschäftigte, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,
3. Beschäftigte, die vom Dienstgeber zu sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in leitender Stellung ernannt wurden,
4. Beschäftigte, die am 1. November des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, noch mindestens sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,
5. Beschäftigte, die sich am Wahltag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden,
6. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am Wahltag nicht mehr besteht.

§ 8 Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschlagsberechtigt sind die wahlberechtigten Beschäftigten, die innerhalb der vom Wahlvorstand festgelegten Frist in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen.

 

§ 9 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Von der Wählbarkeit ausgenommen sind neben den in § 7 Absatz 3 genannten Beschäftigten folgende weitere Beschäftigte:
1. Mitglieder eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers im Geltungsbereich des ABD, das zur gesetzlichen Vertretung des Rechtsträgers berufen ist.
2. Beschäftigte, die zur selbstständigen Entscheidung in anderen als in den in § 7 Absatz 2 Nummer 3 genannten Personalangelegenheiten befugt sind.

 

Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl
§ 10 Wahltag

1Die Kommission setzt den Wahltag fest, der mindestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit liegen soll. 2Der Wahltag wird in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht.

§ 11 Rechtsträgerverzeichnisse

(1) 1Die Diözesen erstellen vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Verzeichnis der Rechtsträger, die unter den Geletungsbereich des § 1 BayRKO fallen und das ABD anwenden. 2Dieses Verzeichnis wird im Juli des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, mit Stand 1. Juni dieses Jahres in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht.

(2) 1Das Katholische Schulwerk in Bayern erstellt ein Verzeichnis der Rechtsträger mit den Schulen, die das ABD anwenden. 2Dieses Verzeichnis wird mit Stand 1. Juni des Vorjahres des Kalenderjahres, in dem der Wahltag liegt, zusammen mit dem Verzeichnis nach Absatz 1 veröffentlicht.

(3) Diese Wahlverzeichnisse sind für den jeweiligen Wahlvorstand bindend.

§ 12 Wählerverzeichnisse

(1) 1Die in den Rechtsträgerverzeichnissen gemäß § 11 genannten Rechtsträger sind zur Unterstützung der Wahlvorstände verpflichtet. 2Auf Anforderung des am  Hauptsitz des Rechtsträgers zuständigen Diözesan-Wahlvorstandes bzw. des Lehrer-Wahlvorstandes erstellen die Rechtsträger eine Liste aller Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis das ABD Anwendung findet. 3Unterhalten Rechtsträger Einrichtungen in anderen Diözesen als der Diözese des Hauptsitzes, sind die Beschäftigten in diesen Einrichtungen eigens zu erfassen. 4Diese Listen sind spätestens sechs Monate vor dem Wahltag dem am Sitz des Rechtsträgers bzw. dem am Sitz der jeweiligen Einrichtung zuständigen Diözesan-Wahlvorstand auszuhändigen. 5Diese Listen enthalten Name und Geburtsdatum der Beschäftigten sowie Angaben zum Beginn des Arbeitsverhältnisses, zur ausgeübten Tätigkeit, zu Beginn und Ende der Beurlaubung im Sinne des § 7 Absatz 3. 6Die Rechtsträger sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Wahlvorständen unverzüglich anzuzeigen, wenn bei Beschäftigten Änderungen in ihrer dienstlichen Stellung eingetreten sind, die dazu führen könnten, hinsichtlich des Wahlrechts Änderungen hervorzurufen.

(2) 1Die Diözesan-Wahlvorstände und der Lehrer-Wahlvorstand erstellen jeweils aufgrund der Listen gemäß Absatz 1 für ihren Zuständigkeitsbereich ein Wählerverzeichnis. 2Das Wählerverzeichnis enthält Namen und Vornamen der Beschäftigten.

(3) 1Der jeweilige Wahlvorstand ist dem/der betroffenen Beschäftigten gegenüber zur Erteilung von Auskünften über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis verpflichtet. 2Das Wählerverzeichnis liegt in geeigneter Weise 14 Tage zur Einsichtnahme auf. 3Anfragen und die Erteilung von Auskünften sollen elektronisch oder telefonisch erfolgen. 4Auf Antrag des/der betroffenen Beschäftigten hat der zuständige Wahlvorstand die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis, oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses vorzunehmen.

(4) Auf Anfrage des Wahlvorstandes unterstützt die Diözese den jeweiligen Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse.

§ 13 Erstellung der Wahlunterlagen, Bestimmung des Wahlablaufs

(1) Der Regional-Wahlvorstand erstellt die für die Wahl zu verwendenden Vorlagen und versendet diese bis spätestens vier Monate vor dem Wahltag an die Wahlvorstände.

(2) Der Regional-Wahlvorstand bestimmt anlässlich des Versandes der Vorlagen gemäß Absatz 1 den Wahlablauf und bestimmt ein Datum für die Abgabe der Wahlvorschläge der Beschäftigten.

§ 14 Wahlvorschläge der Beschäftigten

(1) Die Diözesan-Wahlvorstände bzw. der Lehrer-Wahlvorstand fordern unverzüglich nach Erhalt der Vorlagen gemäß § 12 Absatz 1 die Wahlberechtigten auf, bis zu dem vom Regional-Wahlvorstand gemäß § 13 Absatz 2 bestimmten Datum, Wahlvorschläge einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag muss den Namen des/der Vorgeschlagenen, die von ihm/ihr ausgeübte Tätigkeit und die Einrichtung, in der der/die Vorgeschlagene tätig ist, enthalten.

(3) 1Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Wahlvorschlagsberechtigten schriftlich innerhalb der von den Wahlvorständen festgelegten Frist vorgelegt werden. 2Sie müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Auch der/die Vorgeschlagene ist wahlvorschlagsberechtigt.

§ 15 Prüfung der Wahlvorschläge und vorläufige Kandidatenliste

(1) 1Die Diözesan-Wahlvorstände bzw. der Lehrer-Wahlvorstand prüfen die Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang. 2Stellen sie Mängel fest, so benachrichtigen sie sofort denjenigen/diejenige, der/die den mangelhaften Wahlvorschlag eingereicht hat und fordern ihn/sie auf, die Mängel zu beseitigen. 3Der jeweilige Wahlvorstand hat auf die Rechtsfolge der Ungültigkeit des Wahlvorschlages gemäß Absatz 2 hinzuweisen.

(2) Wahlvorschläge, die nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 bestimmten Frist beim zuständigen Wahlvorstand eingehen oder deren Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt werden, sind ungültig.

(3) Aus den gültigen Wahlvorschlägen erstellen die Diözesan-Wahlvorstände und der Lehrer-Wahlvorstand jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich eine vorläufige Kandidatenliste.

§ 16 Endgültige Kandidatenliste

(1) 1Die Diözesan-Wahlvorstände bzw. der Lehrer-Wahlvorstand fordern nach Erstellung der vorläufigen Kandidatenliste unverzüglich die vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen auf, innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen (Datum des Poststempels) schriftlich zu erklären, ob sie der Kandidatur zustimmen. 2In die endgültige Kandidatenliste kann nur aufgenommen werden, wer fristgemäß schriftlich seine Zustimmung zur Kandidatur erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. 3Bei Verhinderung kann die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur auch im Vorfeld erfolgen.

(2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 erstellen die Diözesan-Wahlvorstände und der Lehrer-Wahlvorstand jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die endgültige Kandidatenliste.

(3) 1In der endgültigen Kandidatenliste sind die Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge nach ihrem Nachnamen aufzuführen. 2Darüber hinaus sind der Wahlbereich, für den sie kandidieren, die ausgeübte Tätigkeit, die Einrichtung, in der der Kandidat / die Kandidatin tätig ist, bzw. bei Lehrkräften die Schule, die Schulart und der Träger der Schule sowie die Diözese, in der die Schule ihren Sitz hat, anzugeben. 3Eine bestehende Mitgliedschaft in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ist als Zusatz zum Namen in der Namenszeile anzugeben. 4Weitere Zusätze sind unzulässig.

§ 17 Wahlunterlagen

1Die Diözesan-Wahlvorstände bzw. der Lehrer-Wahlvorstand versenden die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten. 2Die Wahlunterlagen bestehen aus einem Wahlschein, dem Stimmzettel, einem kleineren Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zur Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – Stimmzettelumschlag“ und einem größeren Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zur Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – Wahlbriefumschlag“. 3Auf dem Wahlbriefumschlag ist die Anschrift des zuständigen Wahlvorstandes aufzudrucken.

Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung
§ 18 Durchführung der Wahl

(1) Jeder/Jede Wahlberechtigte aus dem Wahlbereich 1 hat zwei Stimmen.

(2) In den anderen Wahlbereichen hat jeder/jede Wahlberechtigte so viel Stimmen, wie Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen gemäß § 4 BayRKO zu wählen sind.

(3) Je Kandidat/Kandidatin darf nur eine Stimme vergeben werden.

(4) 1Der Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag zu legen; der Stimmzettelumschlag ist zu verschließen. 2Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag zu legen; auch der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen. 3Auf dem Wahlbriefumschlag sind Name und Adresse des/der Wahlberechtigten zu vermerken. 4Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er am Wahltag spätestens um 12:00 Uhr bei dem zuständigen Wahlvorstand eingegangen ist.

Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses
§ 19 Auszählung der Stimmen

(1) 1Die Auszählung der Stimmen soll am Wahltag unmittelbar nach der in § 18 genannten Frist erfolgen. 2Die Feststellung des Wahlergebnisses soll spätestens am ersten Tag nach der Auszählung erfolgen. 3Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen öffentlich.

(2) 1Die Wahlvorstände können Wahlhelfer/Wahlhelferinnen beiziehen. 2Die Wahlhelfer/Wahlhelferinnen unterliegen den Pflichten gemäß § 6 Absatz 2.

§ 20 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht der vom auszählenden Wahlvorstand ausgegebene Stimmzettel ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers / der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) 1Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbrief kein Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält,
6. nicht der vom auszählenden Wahlvorstand ausgegebene Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
2Die Einsender/Einsenderinnen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler/Wählerinnen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Stimmen eines Wählers / einer Wählerin, der/die an der Wahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er/sie vor dem oder am Wahltag ausscheidet.

§ 21 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, die Zurückweisung von Wahlbriefen, über alle sich im Zusammenhang mit der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen.

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Die Feststellung der gewählten Kandidaten/Kandidatinnen erfolgt nach den Wahlbereichen, für die sie kandidiert haben. 2Gewählt ist im Rahmen der für jede Diözese festgelegten Anzahl von Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten, wer in seinem Wahlbereich die meisten Stimmen erhalten hat. 3Als Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterin der Lehrkräfte sind die beiden Kandidaten/Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Sind im Zuständigkeitsbereich eines Diözesan-Wahlvorstandes nicht für alle vorgesehenen Wahlbereiche Kandidaten/ Kandidatinnen auf dem Stimmzettel genannt, dann sind gewählt
1. die gemäß Absatz 1 gewählten Kandidaten/Kandidatinnen der Wahlbereiche und
2. unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich die Kandidaten/ Kandidatinnen, die nach den gemäß Absatz 1 gewählten Kandidaten/ Kandidatinnen die meisten Stimmen erhalten haben, bis die für die jeweilige Diözese festgelegte Anzahl von Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten erreicht ist.

(3) 1Sind im Zuständigkeitsbereich eines Diözesan-Wahlvorstandes weniger Kandidaten/Kandidatinnen auf dem Stimmzettel genannt, als für die jeweilige Diözese Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten festgelegt sind, dann sind gewählt
1. alle Kandidaten/Kandidatinnen auf dem Stimmzettel und
2. die Kandidaten/Kandidatinnen, die nach den gemäß Absatz 1 und 2 gewählten Kandidaten/Kandidatinnen aus allen Diözesen die meisten Stimmen erhalten haben, bis die für die jeweilige Diözese festgelegte Anzahl von Dienstnehmervertretern/ Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten erreicht ist.
2Die nach Satz 1 Nummer 2 vergebenen Sitze verbleiben für die Dauer der Amtszeit bei der Diözese, aus welcher der/die nach dieser Vorschrift gewählte Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterin der Beschäftigten kommt.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 23 Vorläufiges Wahlergebnis

(1) Die Vorsitzenden der Diözesan-Wahlvorstände und der/die Vorsitzende des Lehrer-Wahlvorstandes melden das jeweils festgestellte Wahlergebnis unverzüglich dem/der Vorsitzenden des Regional-Wahlvorstandes und setzen die gewählten Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen der Beschäftigten unverzüglich über ihre Wahl in die Kommission in Kenntnis.

(2) Der/Die Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes gibt nach Eingang der Meldungen gemäß Absatz 1 das gesamte vorläufige Wahlergebnis auf der Internetseite der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen bekannt.

§ 24 Wahlanfechtung

(1) 1Jeder/Jede Wahlberechtigte hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. 2Die Anfechtungserklärung ist dem Diözesan-Wahlvorstand bzw. dem Lehrer-Wahlvorstand zuzuleiten.

(2) 1Der Diözesan-Wahlvorstand bzw. der Lehrer-Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen mit, die die Wahl angefochten haben. 2Unzulässige und/oder unbegründete Anfechtungen weist der Diözesan-Wahlvorstand bzw. der Lehrer-Wahlvorstand zurück. 3Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. 4Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. 5Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht.

(3) Gegen die Entscheidung des Diözesan-Wahlvorstandes bzw. Lehrer-Wahlvorstandes ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.

§ 25 Endgültiges Wahlergebnis

(1) Die Geschäftsstelle der Kommission stellt beim Kirchlichen Arbeitsgericht durch Nachfrage sicher, ob Wahlanfechtungen eingegangen sind.

(2) 1Nach Ablauf der Frist gemäß § 24 Absatz 1, gegebenenfalls nach rechtskräftiger Entscheidung über Anfechtungsanträge, stellt der/die Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes das endgültige Wahlergebnis fest und gibt es unverzüglich über die Geschäftsstelle auf der Internetseite der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen bekannt. 2Das endgültige Wahlergebnis wird in den Amtsblättern der Diözesen bekannt gegeben.

§ 26 Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen

(1) 1Über die Wahlhandlung sowie über die Ermittlung und Feststellung der vorläufigen Wahlergebnisse und des endgültigen Wahlergebnisses, insbesondere über Entscheidungen des Wahlvorstandes über die Ungültigkeit von Stimmen und die Zurückweisung von Wahlbriefen, ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift anzugeben.

(2) 1Die Vorsitzenden der Wahlvorstände sorgen für die Aufbewahrung aller für die Wahl erforderlichen Unterlagen bis zum Ende der Amtszeit. 2Die Unterlagen im Zuständigkeitsbereich der Diözesan-Wahlvorstände sind beim jeweiligen Ordinariat aufzubewahren. 3Die Unterlagen in den Zuständigkeitsbereichen des Lehrer-Wahlvorstandes und des Regional-Wahlvorstandes werden in der Geschäftsstelle der Kommission aufbewahrt.

(3) Die Wahlniederschriften unterliegen der Archivierung durch die Geschäftsstelle der Kommission.