Teil D : Sonstige Regelungen

D, 11. Regelung über den Rationalisierungsschutz für Beschäftigte

C. Betriebsbedingte Kündigungen in Einrichtungen, die nicht dem Geltungsbereich des KSchG unterliegen

(Der Teil "C. Betriebsbedingte Kündigungen in Einrichtungen, die nicht dem Geltungsbereich des KSchG unterliegen" wurde durch Beschluss vom 09.07.2015 mit Inkraftsetzung zum 01.09.2015 aufgehoben)

§ 12 Verfahren bei betriebsbedingten Kündigungen in Einrichtungen, die nicht dem Geltungsbereich des KSchG unterliegen

In Einrichtungen, die nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG), aber der Stiftungsaufsicht der (Erz-)Diözese unterliegen oder die von der (Erz-)Diözese bezuschusst werden, gilt bei betriebsbedingten Kündigungen Folgendes:

1. Bei betriebsbedingten Kündigungen nach Ablauf der Probezeit hat eine Sozialauswahl nach § 1 Absatz 3 KSchG zu erfolgen.

2. Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so hat die Stiftungsaufsicht die Einwendungen der Mitarbeitervertretung in die Entscheidung mit ein zu beziehen.

3. Besteht in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung, so ist diejenige Mitarbeitervertretung anzuhören, die für die Stiftungsaufsicht bzw. für den Zuschussgeber zuständig ist. §§ 30 bzw. 31 MAVO sind anzuwenden.