Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

4. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil B*

Zweiter Abschnitt: Kirchliche Höherversicherung in Ausführung von § 36b ABD Teil A, 1.
§ 4 Geltungsbereich

1Beschäftigte im Sinne des § 36b ABD Teil A, 1. und deren berücksichtigungsfähige Angehörige werden auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers im Tarif 820 K versichert. 2Die Versicherungsleistungen stehen dem Dienstgeber zu (Beihilfeablöseversicherung). 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 36b ABD Teil A, 1. und die Beihilfeordnung Teil A.