Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

4. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil B*

Erster Abschnitt: Kirchliche Höherversicherung I
§ 2 Geltungsbereich

(1) 1Beschäftigte, bei denen die Dauer des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls zusammengerechnet mit unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen, nicht auf weniger als ein Jahr befristet ist und die Beihilfeleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Beihilfeordnung Teil A erhalten, können sich zusätzlich, bei eigener Kostentragung des Beitrags, in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K versichern.
2Falls diese Beschäftigten zum 31. 12. 19982 Beihilfeansprüche wie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte mit Arbeitgeberzuschuss (Tarif 825) hatten, trägt der kirchliche Dienstgeber bei einer Versicherung nach Satz 1 den Teil des Beitrags zum Tarif 820 K, der der Differenz aus dem Tarif 825 und dem Tarif 810 zum Stande vom 31.12.1998 2 entspricht.

(2) Versicherungsfähig sind auch gesetzlich krankenversicherte Angehörige (Ehegatte, Kinder) der Beschäftigten im Sinne von Abs. 1, soweit sie berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne von § 3 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) des Freistaates Bayern in der Fassung vom 08.01.1999 wären.

(3) Die Versicherung endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der Beschäftigten, jedoch nicht bei Eintritt des/der Beschäftigten in die Elternzeit 3, den Sonderurlaub, den Ruhestand, es sei denn, es erfolgt in diesen Fällen eine Abmeldung.

2 Für kirchliche Einrichtungen, die diese Beihilfeordnung erstmals ab 01.03.2000 anwenden, gilt als Stichtag anstelle des 31.12.1998 der 29.02.2000.
3 Für vor dem 01. 01.2001 geborene Kinder gelten die Regelungen des BErzGG a. F. fort.