Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

7. Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO)

III. Abschnitt: Schulleitung

§ 22 Stellung und allgemeine Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt die Schule nach den gesetzlichen Vorgaben, der Grundordnung für die katholischen Schulen in Bayern sowie den Maßgaben und Weisungen des Schulträgers. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkräfte und des sonstigen Personals der Schule und übt das Weisungsrecht im Auftrag des Schulträgers aus. 3Die Dienstherrnsatzung des Katholischen Schulwerks in Bayern bleibt davon unberührt. 4Soweit nicht anderweitige Zuständigkeitsregelungen bestehen, gehören auch die Behandlung von Beschwerden, die Ausübung arbeitsrechtlicher Befugnisse wie Rügen, Abmahnung oder Kündigung, die Gewährung von Urlaub, die Genehmigung von Dienstreisen, die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis zu den Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. 5Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter handelt als Vertreterin bzw. Vertreter des Schulträgers. 6Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, machen sie dies kenntlich. 7Dasselbe gilt, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nicht als Vertreterin bzw. Vertreter des Schulträgers handelt.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist nur als Beamtin oder Beamter des Katholischen Schulwerks in Bayern Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der an der Schule tätigen Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 2Schulleiterinnen bzw. Schulleitern, die zur Dienstleistung seitens des Freistaates Bayern dem Schulträger zugeordnet sind, können Befugnisse der Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrkräfte übertragen werden.

(3) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt bei der Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen Personals mit. 2Sie bzw. er sorgt für die Teilnahme der Lehrkräfte an Fortbildungsveranstaltungen.

(4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt in Erfüllung der durch Art. 57 Abs. 2 BayEUG und die jeweilige Schulordnung zugewiesenen Aufgaben sowie der arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtungen dafür, dass der nach der Grundordnung für die katholischen Schulen in Bayern sowie nach den Vorgaben und Weisungen des Schulträgers, in den Lehrplänen und sonstigen amtlichen Richtlinien gegebene Auftrag der Schule erfüllt, der Unterricht ordnungsgemäß erteilt, die Arbeit der einzelnen Lehrkräfte aufeinander abgestimmt wird und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und die jeweilige Schulordnung, soweit sie für die Schule verpflichtend sind, und diese Dienstordnung beachtet werden.

(5) 1Zu der Vertretung der Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) gehört insbesondere die Vertretung gegenüber den Erziehungsberechtigten, dem Katholischen Schulwerk in Bayern, den Ausbildenden, den Arbeitgebern, den Aufsichtsbehörden und sonstigen Stellen. 2Der Schulträger kann sich allgemein oder für den Einzelfall sowie für bestimmte Aufgaben die Vertretung der Schule nach außen vorbehalten. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter spricht für die Schule beim Schulträger.


§ 23 Stellvertretung

(1) In der Regel wird durch den Schulträger für jede Schule eine ständige Vertreterin bzw. ein ständiger Vertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bestellt.

(2) 1Bei Abwesenheit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters von der Schule werden die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung von der ständigen Vertreterin bzw. vom ständigen Vertreter im erforderlichen Umfang wahrgenommen. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter muss die ständige Vertreterin bzw. den ständigen Vertreter über alle bedeutsamen Vorgänge laufend unterrichten. 3Der ständigen Vertreterin bzw. dem ständigen Vertreter und etwaigen weiteren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern werden von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bestimmte Aufgaben in angemessenem Umfang zur Erledigung übertragen.

(3) 1Soweit die Stellvertreterinen bzw. Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert sind, übernimmt jeweils die dienstälteste Lehrkraft die Vertretungsaufgaben, wenn keine anderweitige Regelung getroffen ist. 2Für die Zeit der Ferien oder in außergewöhnlichen Fällen kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Bedarfsfall andere Lehrkräfte mit der Vertretung beauftragen. 3Zur Übernahme der Vertretung ist jede Lehrkraft verpflichtet.


§ 24 Anwesenheit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Wahrnehmung der Geschäfte der Schulleitung muss während des gesamten Schuljahres einschließ-lich der Ferien gewährleistet sein. 2Von Dienstzeiten ausgenommen sind der Erholungsurlaub der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter muss in der Regel während der Dienstzeit in der Schule anwesend sein. 4Der Schulträger kann im Rahmen der rechtlichen Vorgaben nähere Regelungen insbesondere zur Wahrnehmung der Geschäfte während der Ferien, zur Dauer und Lage der täglichen Dienstzeit und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit treffen.

(2) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zeigt ihren bzw. seinen Erholungsurlaub unter Benennung der Vertrerin bzw. des Vertreters dem Schulträger an. 2Der Erholungsurlaub der Schulleiterin bzw. des Schulleiters außerhalb der Ferien bedarf der Einwilligung des Schulträgers, bei Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern auch des Katholischen Schulwerks in Bayerns.

(3) Erkrankungen von mehr als drei Kalendertagen und die Wiederaufnahme des Dienstes der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und im Vertretungsfall die der Vertreterin bzw. des Vertreters sind dem Schulträger, bei Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern auch dem Katholischen Schulwerk in Bayern anzuzeigen.


§ 25 Einzelne Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

(1) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, regelt ihre Zuteilung zu Klassen und Gruppen, sowie die Verteilung der Unterrichtsräume und verteilt den Unterricht und die sonstigen dienstlichen Aufgaben auf die Lehrkräfte, jeweils nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und der Vorgaben des Schulträgers. 2Dabei sowie bei der Bestellung der Klassenleiterinnen bzw. Klassenleiter sollen die besonderen Gegebenheiten der Klasse und die fachliche und persönliche Eignung der Lehrkräfte sowie deren weitere Dienstaufgaben berücksichtigt werden. 3Das Dienstalter und die Besonderheiten der Ausbildung sind zu beachten, begründen aber ebenso wenig Vorrechte wie eine etwaige Teilzeitbeschäftigung. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte, auch hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Aufgaben und schulischer Veranstaltungen. 5Begründeten Wünschen der Lehrkräfte bezüglich ihres Einsatzes soll im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen werden. 6Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter trägt Sorge für regelmäßige Angebote zur Förderung der Lehrergesundheit.  7Die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu beachten (§ 7). 8Außerdem hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie beim Personaleinsatz berücksichtigt wird (z.B. bei Lehrkräften in familienpolitischer Teilzeit und Elternzeit hinsichtlich der Unterrichtsverteilung und der Heranziehung von außerunterrichtlichen Aufgaben). 9Die Lehrkraft hat jedoch insbesondere keinen Anspruch auf den Unterricht in bestimmten Klassen oder Gruppen oder zu bestimmten Zeiten oder auf einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan.

(2) 1Über die in der Dienstordnung und in den Schulordnungen geregelten Fälle hinaus kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Kollegium oder Teile des Kollegiums aus besonderen Gründen auch kurzfristig zu Dienstbesprechungen einberufen. 2Die in den Schulordnungen geregelten Zuständigkeiten der Lehrerkonferenz bleiben davon unberührt. 3Insbesondere können bei diesen Dienstbesprechungen keine Beschlüsse gefasst werden, die der Lehrerkonferenz vorbehalten sind.

(3) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert sich über das Unterrichtsgeschehen auch durch Besuch des Unterrichts. 2Sie bzw. er achtet unter anderem darauf, dass die Anforderungen in den einzelnen Fächern das rechte Maß einhalten. 3Die Beobachtungen werden mit der Lehrkraft besprochen.

(4) Die Führung von Mitarbeitergesprächen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter richtet sich nach den jeweiligen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Regelungen.

(5) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Aufgaben über das ganze Schuljahr sowie für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte. 2Hält die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz. 3Stellt sie bzw. er nach Rücksprache mit der Lehrkraft und gegebenenfalls mit der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer der Schule fest, dass die Anforderungen in einer Schulaufgabe, Klausur, Kurzarbeit, Probearbeit, Stegreifaufgabe oder einem anderen schriftlichen Leistungsnachweis für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war, so kann die Aufgabe für ungültig erklärt und die Anfertigung einer neuen angeordnet werden.

(6) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unterrichtet die Lehrkräfte über Regelungen und Weisungen des Schulträgers, berechtigte Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden nach Art. 113 BayEUG, Mitteilungen des Katholischen Schulwerks in Bayern oder des Landes-Caritasverbandes und im Rahmen der bestehenden Vorschriften über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. 2Für die Unterrichtung des Elternbeirats gilt die an der Schule bestehende Regelung der Elternmitwirkung. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt für eine sachlich fundierte Erörterung pädagogischer und fachlicher Fragen in den Konferenzen, damit neue Erkenntnisse in Pädagogik, Didaktik und Fachwissenschaften in die Arbeit der Schule einbezogen werden. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist verantwortlich für die Schulentwicklung. 5Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter achtet in den Konferenzen darauf, dass die umfassende religiöse Erziehung als Prinzip des Unterrichts und der Gestaltung des Schullebens Berücksichtigung findet.

(7) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter überwacht die Ordnungsmaßnahmen. 2Näheres kann eine an der Schule bestehende Regelung über Ordnungsmaßnahmen bestimmen. 3Im Übrigen werden der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter die schriftlichen Mitteilungen über Ordnungsmaßnahmen an die Erziehungsberechtig-ten, gegebenenfalls an die Ausbildenden oder Arbeitgeber, vor Auslauf vorgelegt.

(8) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Akten, insbesondere für eine sichere Aufbewahrung von Prüfungsaufgaben, schutzwürdigen Formularen und ähnlichen Schriftstücken zu sorgen. 2Soweit in der Schulanlage eine sichere Aufbewahrung nicht möglich ist, hat sie bzw. er sich an den Schulträger zu wenden.

(9) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter arbeitet als Vertreterin oder Vertreter des Schulträgers mit der Mitarbeitervertretung vertrauensvoll zusammen. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten außerdem in der Frage der Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben eng zusammen und bemühen sich um einvernehmliche Lösungen.

(10) Bei der Organisation von Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere bei der Einrichtung und Durchführung von Jugendsozialarbeit an Schulen, kooperiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.

(11) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert den Schulträger unverzüglich über alle die Schule betreffenden wesentlichen Vorgänge. 2Dazu gehören insbesondere Probleme bei der Aufnahme von Schülerinnen, Schülern und Studierenden oder der Beendigung des Schulverhältnisses sowie solche Ereignisse, die für Rundfunk, Fernsehen oder Presse interessant sind, schwerwiegende Probleme mit Lehrkräften oder Erziehungsberechtigten, Informationen, die in den Medien über die Schule erscheinen sowie Besuche seitens der staatlichen Schulaufsicht und Ergebnisse daraus. 3Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter teilt Erkrankungen von Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern, die länger als sechs Wochen dauern, dem Katholischen Schulwerk in Bayern mit.

(12) 1Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter stellt dem Schulträger auf dessen Anforderung schriftliche Unterlagen, insbesondere Protokolle über Lehrer- und Klassenkonferenzen, Fachsitzungen, Sitzungen der Schülermitverantwortung oder Elternmitwirkung zur Verfügung. 2Der Schulträger ist nach näherer Regelung durch den Schulträger von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter an schulischen Vorgängen zu beteiligen, z. B. bei bestimmten Ordnungsmaßnahmen oder im Bereich der Elternmitwirkung.

§ 26 Mittlere Führungsebene

(1) Soweit eine mittlere Führungsebene eingerichtet wurde, besteht diese aus den mit den Führungsaufga-ben betrauten Lehrkräften.

(2) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, der jede Lehrkraft der Schule jeweils einem Mitglied der mittleren Führungsebene zuweist und die Aufgabenbereiche der Mitglieder der mittleren Führungsebene festlegt.

(3) 1Die Mitglieder der mittleren Führungsebene sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt; das Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber den Lehrkräften bleibt hiervon unberührt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Mitglieder der mittleren Führungsebene informieren sich gegenseitig über bedeutsame laufende Vorgänge.

(4) 1Als Aufgaben der Personalführung kommen mit Bezug auf die zugeordneten Lehrkräften insbesondere die Wahrnehmung unterstützender Personalführungsinstrumente (z. B. Mitarbeitergespräche, Zielverein-barungen, kollegiale Teambildung, Unterrichtsbesuche und deren beratende Nachbesprechung), die Durchführung von Teamsitzungen, die Begleitung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern und die Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung in Betracht. 2Den Mitgliedern der mittleren Führungsebene können darüber hinaus Aufgaben nach Maßgabe der schulartspezifischen Funktionenkataloge übertragen werden, z. B. im Bereich der Schulorganisation, des Qualitätsmanagements, der Schulentwicklung, der pädagogischen Koordination oder der Fachgruppenkoordination. 3Daneben können Mitgliedern der mittleren Führungsebene Aufgaben im Rahmen der Umsetzung des kirchlichen Profils der Schule übertragen werden.


§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger

1Die Schulseelsorgerin bzw. der Schulseelsorger ist in besonderer Weise für die religiöse Prägung der Schule verantwortlich. 2Das gilt auch für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulpastoral.