Teil D : Sonstige Regelungen

D, 6. Regelung der Altersteilzeitarbeit*

§ 6 Nebentätigkeit

1Die/der Beschäftigte darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende Regelungen über Nebentätigkeiten gem. ABD bleiben unberührt.