Teil B: Sonderregelungen

B, 4. Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

B, 4.2. Eingruppierung und Höhergruppierung von Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart nicht erfüllen
Abschnitt A - Regelungen zu Ein- und Höhergruppierungen sowie zum Übergagsrecht

§ 1 Bestimmungen für Lehrkräfte mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.07.2023

1Für die Ein- und Höhergruppierung von Lehrkräften mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.07.2023 gelten §§ 2 bis 5 sowie Abschnitt B (Eingruppierungsregelungen). 2Als Beschäftigungsbeginn im Sinne des Satzes 1 gilt auch der unmittelbare Wechsel* von einem anderen Träger im Geltungsbereich des ABD; § 9 findet Anwendung.

*Eine Unterbrechung der Beschäftigung für den Zeitraum der Sommerferien 2023 ist unschädlich.

§ 2 Eingruppierung

Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart nicht erfüllen (Nichterfüller), werden nach Abschnitt B eingruppiert.

 

 

§ 3 Höhergruppierung

(1) Lehrkräfte nach § 1 werden nach Erfüllung der in Abschnitt B in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehenen Bewährungszeit höhergruppiert (Bewährungsaufstieg).

(2) 1Sofern in einer Fallgruppe in Abschnitt B nicht anderweitig geregelt, ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die Lehrkraft in der dienstlichen Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit mindestens die Bewertungsstufe "Leistung, die den Anforderungen voll entspricht - VE" erreicht hat. 2Als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit gilt auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt; sofern die Lehrkraft bereits im Turnus von fünf Jahren beurteilt wird, gilt als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

§ 4 Berücksichtigung von Vordienstzeiten

(1) Bei der Berechnung der Bewährungszeit sind folgende Vordienstzeiten zu berücksichtigen:
- ­ Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft in derselben Besoldungsgruppe an einer Schule derselben Schulart bei Arbeitgebern, die das ABD anwenden,
­- Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft in der entsprechenden Entgeltgruppe an einer Schule derselben Schulart bei Arbeitgebern in Bayern, die die AVR-Caritas anwenden,
­- Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft in derselben Besoldungsgruppe oder entsprechenden Entgeltgruppe an einer Schule derselben Schulart beim Freistaat Bayern oder bei bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften oder bei einem staatlichen oder kommunalen Träger außerhalb Bayerns.

(2) Bei der Berechnung der Bewährungszeit sollen folgende Vordienstzeiten berücksichtigt werden:
- ­Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft in derselben Besoldungsgruppe oder einer entsprechenden Entgeltgruppe an einer Schule einer vergleichbaren Schulart bei einem staatlichen oder kommunalen Träger außerhalb  Bayerns (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland),
- ­Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft in derselben Besoldungsgruppe oder einer entsprechenden Entgeltgruppe an einer staatlich anerkannten Ersatzschule* derselben oder einer vergleichbaren Schulart bei einem Träger außerhalb Bayerns (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland), der unter den Zuständigkeitsbereich einer nach Art. 9 GrO gebildeten Kommission fällt,
- ­Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft in derselben Besoldungsgruppe oder einer entsprechenden Entgeltgruppe an einer staatlich anerkannten Ersatzschule* derselben oder einer vergleichbaren Schulart bei einem sonstigen Träger (z. B. Mitgliedsschule der Evangelischen Schulstiftung Bayern).

*Als staatlich anerkannte Ersatzschulen gelten auch die Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen außer den Ersatzschulen eigener Art.

(3) Bei der Berechnung der Bewährungszeit können folgende Vordienstzeiten ganz oder teilweise berücksichtigt werden:
­-Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft an einer vergleichbaren anerkannten deutschen Auslandsschule,
­-Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule einer anderen Schulart innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
­-Zeiten einer sonstigen für die Tätigkeit als Lehrkraft förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes (z. B. Tätigkeit in der Ausbildung von Lehrkräften an einer Hochschule).

(4) 1Berücksichtigt werden nur Vordienstzeiten in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis. 2Die Vordienstzeiten müssen grundsätzlich ununterbrochen bis zum Beginn der Tätigkeit beim Schulträger zurückgelegt worden sein. 3Unterbrechungen von bis zu drei Jahren sind unschädlich. 

(5) Als Vordienstzeit gelten auch
a)Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit sowie einer familienpolitischen Beurlaubung im Umfang von bis zu 36 Monaten pro Kind / pflegebedürftigem Angehörigen sowie
b)Zeiten eines Sonderurlaubs, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen bzw. kirchlichen Belangen dient, im Umfang von bis zu 6 Jahren,
sofern diese Zeiten während des berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden.

§ 5 Ein und Höhergruppierung im Falle der Berücksichtigung von Vordienstzeiten

(1) 1Wurde die Lehrkraft während einer Tätigkeit an einer Schule derselben Schulart bei einem Träger, der das ABD anwendet, beim Freistaat Bayern oder bei einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft bereits aufgrund Bewährungsaufstiegs höhergruppiert, so wird sie ab Aufnahme der neuen Tätigkeit in die entsprechende höhere Besoldungsgruppe eingruppiert; bei einem ABD-Träger in der höheren Besoldungsgruppe zurückgelegte Zeiten gelten als Bewährungszeiten für einen weiteren Bewährungsaufstieg, sofern dieser nach Abschnitt B vorgesehen ist. 2Wurde die Lehrkraft während einer nach § 4 berücksichtigten Tätigkeit bereits aufgrund Bewährungsaufstiegs höhergruppiert, so kann sie ab Aufnahme der neuen Tätigkeit in die entsprechende höhere Besoldungsgruppe eingruppiert werden, wenn die Tätigkeit als Vordienstzeit angerechnet wird und die nach Abschnitt B erforderliche Bewährungszeit erfüllt ist.

(2) 1Ist die Bewährungszeit aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bereits bei Aufnahme der neuen Tätigkeit vollständig erfüllt und ist während dieser Vordienstzeit keine Höhergruppierung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs erfolgt, so ist vorbehaltlich Satz 3 für die Höhergruppierung eine Beurteilung der Tätigkeit beim Schulträger erforderlich. 2Die Beurteilung erfolgt als Anlassbeurteilung zum Ablauf des ersten Jahres der Tätigkeit. 3Liegt für die zu berücksichtigende Vordienstzeit bereits eine Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit oder eine nicht länger als drei  Jahre zurückliegende turnusmäßige Beurteilung vor, so wird die Lehrkraft ab Aufnahme der neuen Tätigkeit in die entsprechende höhere Besoldungsgruppe eingruppiert; dies gilt nur für eine Beurteilung eines Schulträgers, der das ABD anwendet.

§ 6 Bestimmungen für Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 31.07.2023 bestand

Für Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber bereits am 31.07.2023 bestand und darüber hinaus fortbesteht, gelten §§ 7 bis 9.

§ 7 Neueingruppierung von Lehrkräften nach § 6*

(1) 1Lehrkräfte nach § 6 werden außer in den Fällen des § 9 mit Wirkung zum 01.01.2024 nach Abschnitt B neu eingruppiert. 2Eine Neufestsetzung der Stufe erfolgt außer in Fällen des Satzes 3 nicht. 3Erhält die Lehrkraft am 31.12.2023 eine Vergütung nach der Eingangsstufe einer Besoldungsgruppe und erfolgt die Eingruppierung zum 01.01.2024 in eine Besoldungsgruppe mit höherer Eingangsstufe, so beginnt die Laufzeit der höheren Eingangsstufe mit Wirkung zum 01.01.2024.

(2) Ist ein Bewährungsaufstieg nach den Anlagen A, B und C bereits erfolgt und ist nach Abschnitt B ein Bewährungsaufstieg in dieselbe höhere Besoldungsgruppe vorgesehen, so wird die Lehrkraft mit Wirkung zum 01.01.2024 unmittelbar in die höhere Besoldungsgruppe eingruppiert.

(3) 1Liegen die in § 3 genannten Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg am 01.01.2024 bereits vor, wird die Lehrkraft vorbehaltlich Absatz 4 unmittelbar in die höhere Besoldungsgruppe eingruppiert. 2Vordienstzeiten in derselben Tätigkeit, die aufgrund einer Eingruppierung gemäß Anlagen A oder B in einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückgelegt wurden, sind zu berücksichtigen. 3Satz 1 gilt auch für einen weiteren Bewährungsaufstieg.

(4) 1Vordienstzeiten nach § 4, die aufgrund der Regelung in Anlage C nicht anerkannt wurden, können nur auf Antrag berücksichtigt werden; der Antrag kann frühestens mit Wirkung ab 01.01.2024 gestellt werden und muss in Textform erfolgen. 2Sind unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach § 4 die Voraussetzungen des § 3 bereits erfüllt, so wird die Lehrkraft ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden Monatsersten in die entsprechende höhere Besoldungsgruppe eingruppiert, frühestens jedoch zum 01.01.2024. 3Liegt die letzte turnusmäßige Beurteilung länger als drei Jahre zurück, so ist für die Höhergruppierung eine Beurteilung erforderlich. 4Die Beurteilung erfolgt als Anlassbeurteilung zum Ablauf eines Jahres nach der Antragstellung, frühestens jedoch zum 31.12.2024, es sei denn, in diesem Zeitraum erfolgt eine turnusmäßige Beurteilung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis am 01.01.2024 ruht.

*Eine Überprüfung der bisherigen Eingruppierung findet in diesem Zusammenhang nicht statt.

§ 8 Höhergruppierung von Lehrkräften nach § 6

(1) 1Für die Höhergruppierung von Lehrkräften nach § 6 gelten bis zum 31.12.2023 die Anlagen A, B und C, ab dem 01.01.2024 gilt § 3. 2§ 7 Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) 1Ändert sich die Besoldungsgruppe durch die Neueingruppierung nicht und war bei der bisherigen Eingruppierung nach Anlage A oder B eine kürzere Bewährungszeit vorgesehen als bei der Eingruppierung nach Abschnitt B, gilt diese kürzere Bewährungszeit unter Berechnung der Vordienstzeiten nach Anlage C, es sei denn, die längere Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren der jeweiligen Fallgruppe des Abschnitts B unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 4 ist günstiger. 2Für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt § 7 Absatz 4 Satz 1.

(3) Wird die Lehrkraft nach § 7 Absatz 2 unmittelbar in die höhere Besoldungsgruppe eingruppiert, gilt der Zeitpunkt des bereits zuvor erfolgten Bewährungsaufstiegs als Zeitpunkt des ersten Bewährungsaufstiegs nach dem ab dem 01.01.2024 geltenden Recht.

§ 9 Regelung für Fälle, in denen sich bei Neueingruppierung eine niedrige Besoldungsgruppe ergeben würde

1Wäre die Lehrkraft nach Abschnitt B einer Fallgruppe zuzuordnen, aus der sich eine niedrigere als die bisherige Besoldungsgruppe ergibt, bestimmt sich die Eingruppierung und ein eventueller Bewährungsaufstieg weiterhin nach den Anlagen A, B und C. 2Dies gilt auch bei einem Wechsel an eine Schule derselben Schulart eines anderen Schulträgers im Geltungsbereich des ABD.

Abschnitt B - Eingruppierungsregelungen

Teil 1: Grundschulen

a) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer anderen Schulart erfüllen

1Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer Mittelschule, einer Realschule, einem Gymnasium, einer beruflichen Schule oder einer Förderschule erfüllen, werden bei einem Einsatz an der Grundschule ein- und höhergruppiert wie Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für Grundschulen; dies gilt nicht für Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer. 2Lehrkräfte mit Qualifikation als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen werden bei einem Einsatz an der Grundschule ein- und höhergruppiert wie Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschule, es sei denn eine Eingruppierung nach b) ist für sie günstiger; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausbildung Fallgruppe 3 zuzuordnen sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nummer 1)

b) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an keiner Schulart erfüllen

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I für alle Jahrgangsstufen haben
                    Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 12

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
                     Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                     Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer nach ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) haben
                   Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                   Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                   Besoldungsgruppe A 11

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-­mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-­mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach nach ZAPO-F I haben
                  Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                  Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 16)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach Fallgruppe 6.1 und 6.2, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppe 6.1 und 6.2 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 16)

 

Fallgruppe 8 

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-­mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
­-ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
                   Besoldungsgruppe A 8

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 17)

Teil 2: Mittelschulen

a) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer anderen Schulart erfüllen

1Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer Realschule, einem Gymnasium, einer beruflichen Schule oder einer Förderschule erfüllen, werden bei einem Einsatz an der Mittelschule ein- und höhergruppiert wie Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für Mittelschulen; dies gilt nicht für Fachlehrkräfte sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer.
2Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer Grundschule erfüllen, werden bei einem Einsatz an der Mittelschule entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung ein- und höhergruppiert, es sei denn, eine Eingruppierung nach b) ist für sie günstiger; dies gilt nicht für Fachlehrkräfte. 
3Lehrkräfte mit Qualifikation als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen werden bei einem Einsatz an der Mittelschule ein- und höhergruppiert wie Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschule, es sei denn eine Eingruppierung nach b) ist für sie günstiger; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausbildung Fallgruppe 3 zuzuordnen sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

b) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an keiner Schulart erfüllen

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I für alle Jahrgangsstufen haben
                    Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-­mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer nach ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften oder für Informationstechnologie) haben
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                    Besoldungsgruppe A 11

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 15, 16)

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach nach ZAPO-F I haben
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 16)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 und 6.2, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 und 6.2 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 16)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
­-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
-­ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
                    Besoldungsgruppe A 8

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 17)

Teil 3: Realschulen

a) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer anderen Schulart erfüllen

1Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einem Gymnasium oder an einer beruflichen Schule erfüllen, werden bei einem Einsatz an der Realschule ein- und höhergruppiert wie Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für Realschulen; dies gilt nicht für Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer.
2Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer Grundschule oder einer Mittelschule erfüllen, werden bei einem Einsatz an der Realschule entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung ein- und höhergruppiert, es sei denn, eine Eingruppierung nach b) ist für sie günstiger; dies gilt nicht für Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer.
3Lehrkräfte mit Qualifikation als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen werden bei einem Einsatz an der Realschule ein- und höhergruppiert wie Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschule, es sei denn eine Eingruppierung nach b) ist für sie günstiger; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausbildung Fallgruppe 3 zuzuordnen sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nummer 1)

b) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an keiner Schulart erfüllen

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I für alle Jahrgangsstufen haben
                    Besoldungsgruppe A 12
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 13

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
                    Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
                       Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                       Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                       Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärung Nummer 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
                   Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                   Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-­mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer nach ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften oder für Informationstechnologie) haben
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                    Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 15, 16)

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-­mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach nach ZAPO-F I haben
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 16)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 und 6.2, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 und 6.2 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 16)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
­-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
-­ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
                    Besoldungsgruppe A 8

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 14, 17)

Teil 4: Gymnasien

a) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer anderen Schulart erfüllen

(1) 1Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Realschule erfüllen, werden bei einem Einsatz am Gymnasium entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung ein- und höhergruppiert, es sei denn, eine Eingruppierung nach b) ist für sie günstiger. 2Dies gilt auch für Lehrkräfte mit Qualifikation als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen.

(2) 1Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer beruflichen Schule erfüllen, werden bei einem Einsatz am Gymnasium entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung ein- und höhergruppiert. 2Dies gilt auch für Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

b) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an keiner Schulart erfüllen

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I für alle Jahrgangsstufen haben
                    Besoldungsgruppe A 13
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                    Besoldungsgruppe A 14
bei Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 2 OfB
                    Besoldungsgruppe A 15

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
                    Besoldungsgruppe A 12
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 13

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
                    Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärung Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 11

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte
-­mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-­mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer oder für Kunst oder Musik haben
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                    Besoldungsgruppe A 11

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16)

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-­mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach haben, sofern nicht in der Fallgruppe 6.1
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 und 6.2, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 und 6.2 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärung Nummer 11, 16)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte
-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
-­ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
                       Besoldungsgruppe A 8

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 17)

Teil 5: Berufliche Schulen

a) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer anderen Schulart erfüllen

1Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Realschule erfüllen, werden bei einem Einsatz an der beruflichen Schule entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung ein- und höhergruppiert, es sei denn, eine Eingruppierung nach b) ist für sie günstiger.
2Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen werden bei einem Einsatz an der beruflichen Schule entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung ein- und höhergruppiert.
3Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einem Gymnasium erfüllen, werden bei einem Einsatz an einer beruflichen Schule ein- und höhergruppiert wie Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für berufliche Schulen.

(Hierzu Protokollerklärung Nummer 1)

b) Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an keiner Schulart erfüllen

Fallgruppe 1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung für alle Jahrgangsstufen haben
                    Besoldungsgruppe A 13
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                    Besoldungsgruppe A 14
bei Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 2 OfB
                    Besoldungsgruppe A 15

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
                    Besoldungsgruppe A 12
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 13

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach nach LPO I oder für eine berufliche Fachrichtung haben
                    Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 12

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 4

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder in einer beruflichen Fachrichtung erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 5

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, die Unterricht in mindestens einem Fach nach LPO I oder einer beruflichen Fachrichtung erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12, 13)

 

Fallgruppe 6

Fallgruppe 6.1

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach haben, das ausschließlich der 3. Qualifikationsebene zuzuordnen ist
                    Besoldungsgruppe A 10 mit Zulage*
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                    Besoldungsgruppe A 12

 *In Stufe 2 beträgt die Zulage 160 Euro; dieser Betrag nimmt an prozentualen Besoldungserhöhungen teil. In den folgenden Stufen beträgt die Zulage die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 18)

 

Fallgruppe 6.2

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer haben
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
                    Besoldungsgruppe A 11

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 6.3

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit einer Vor- oder Ausbildung, die nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte (QualVFL) den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet (sofern nicht bereits in der Fallgruppe 6.1), oder
­-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
­-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach haben
                    Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
                    Besoldungsgruppe A 10

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 7

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 bis 6.3, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 bis 6.3 mit Unterrichtsgenehmigung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 3, 4, 5, 6, 11, 16, 18, 19)

 

Fallgruppe 8

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern
-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
­-ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
          Besoldungsgruppe A 8

 (Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 17, 18)

Protokollerklärungen zu Teil B, 4.2. Abschnitt B:

1. „Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllen“

(1) 1Lehrkräfte erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart dann, wenn sie
- ­durch Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung im Freistaat Bayern die Befähigung für das Lehramt an der betreffenden Schulart
­- oder durch Bestehen der Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften die Qualifikation für das Amt des Fachlehrers an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen
­- oder durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen
erworben haben. 2Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 7 Abs. 2 (außerbayerische Lehramtsbefähigungen) oder Art. 22 (Sondermaßnahmen) des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes festgestellt hat. 3Die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis (Staatsangehörigkeit, gesundheitliche Eignung, Höchstalter) sind für die Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen nicht relevant.

(2) 1Die Lehramtsbefähigung bzw. die Qualifikation als Fachlehrkraft ist grundsätzlich auf die betreffende Schulart beschränkt. 2Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für das Gymnasium erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der Fachoberschule, Berufsoberschule und Wirtschaftsschule. 3Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Grundschulen und Mittelschulen; Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Mittelschulen.

2. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern“

1Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten an der Realschule und Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, für die an staatlichen Schulen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz Voraussetzung ist. 2Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an beruflichen Schulen sind solche, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen/fachtheoretischen oder künstlerischen Fach unterrichten; dies gilt auch dann, wenn die Lehrkraft überwiegend in nicht-wissenschaftlichen/fachpraktischen Fächern eingesetzt wird.

3. „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“

(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(3) 1Als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde. 2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B.
­- die Diplommusiklehrerprüfung,
­- die Diplommusikerprüfung,
­- die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen,
­- die künstlerische Reifeprüfung
­- die künstlerische Abschlussprüfung
­- die A-Prüfung für Kirchenmusik
-der Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“
- ­die nach mindestens achtsemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie oder an einer Musikhochschule abgelegte Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
­- die Ernennung zum Meisterschüler.

 

4. „abgeschlossene Hochschulbildung“

(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.

(4) 1Als abgeschlossene Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde.
2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B.
- ­die B-Prüfung für Kirchenmusik
­- die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die Staatliche Musikreifeprüfung nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die staatliche Prüfung für Musiklehrer und Zweite Prüfung im Fach Jugend- und Volksmusik nach achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung einer Hochschule für Musik.

5. „Abschluss an einer ausländischen Hochschule“

Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 2 Abs. 3 (Mastergrad Musik/Kunst)),
b)abgeschlossene Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 (Bachelorgrad Musik/Kunst)),
wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.

6. „aufgrund des Studiums“

Eine Unterrichtsgenehmigung gilt auch dann als aufgrund des Studiums erteilt, wenn die zusätzlich zur abgeschlossenen Hochschulbildung oder abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung für die Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Leistungen nachträglich an einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) erbracht wurden.

7. „Klarstellung zu Fallgruppe 1“

Fallgruppe 1 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben.

8. „Klarstellung zu Fallgruppe 2“

Fallgruppe 2 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben, sofern sie nicht bereits Fallgruppe 1 zuzuordnen sind.

9. „Klarstellung zu Fallgruppe 3“

1Fallgruppe 3 sind auch Lehrkräfte mit Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben. 2Unerheblich ist, ob die Unterrichtsgenehmigung alle oder nur einige Jahrgangsstufen umfasst.

10. „Klarstellung zu Fallgruppe 5“

1Fallgruppe 5 zuzuordnen sind insbesondere:
- ­Studierende
­- Lehrkräfte mit Abschluss an einer ausländischen Hochschule, der von der zuständigen staatlichen Stelle nicht als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde
­- Lehrkräfte mit Ausbildung nach Fallgruppen 1 – 3, die ohne Vorliegen eines einschlägigen Studiums eine Tätigkeit im fremdsprachlichen Unterricht ihrer Muttersprache ausüben.
2Zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

11. „Unterrichtsgenehmigung und Duldung“

1Unterrichtsgenehmigung ist die Genehmigung nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG, unabhängig davon, ob sie zunächst befristet unter Widerrufsvorbehalt oder bereits endgültig erteilt ist. 2Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. „Unterrichtserlaubnis“). 2Einer Unterrichtsgenehmigung steht es gleich, wenn im Einzelfall die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit genügt. 3Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. "Unterrichtserlaubnis").

12. „mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I“

1Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I gefordert wird, genügt auch eine Unterrichtsgenehmigung für ein Erweiterungsfach nach LPO I. 2Abweichend vom Erfordernis einer Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I genügt an beruflichen Schulen eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer beruflichen Fachrichtung mit fachtheoretischem Inhalt.

13. „berufliche Fachrichtung“

Einschlägige berufliche Fachrichtungen sind derzeit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Elektro- und Informationstechnik, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik, Wirtschaftspädagogik.  

14. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen“ 

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an Grund-, Mittel- und Realschulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit bestandener Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften ausgeübt werden. 

15. „zwei Fächer – Fächerverbindung“

Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für zwei Fächer gefordert wird, müssen die Fächerverbindungen nach der jeweils geltenden Fassung der ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) nicht eingehalten werden.

16. „gleichwertige abgeschlossene Ausbildung wie Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer an Grund-, Mittel- und Realschulen“

(1) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung, durch die mindestens die fachgebundene Hochschulreife erworben wird. 2Dies ist z. B. der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk, bei Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie sowie bei sonstigen Abschlüssen, die dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet sind.

(2) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Musik gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung einen mittleren Schulabschluss voraussetzt, die Ausbildungsdauer mindestens drei Jahre beträgt und die Ausbildung auch pädagogische Fähigkeiten vermittelt. 2Ein vergleichbarer Abschluss ist z. B. die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium, Kirchenmusikschule).

(3) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Sport gleichwertige abgeschlossene Ausbildung ist eine mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung, z. B. als staatlich geprüfter Sportlehrer/in im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Gymnastiklehrer im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Berg- und Skiführer/in oder Schneesportlehrer/in.

17. „sonstige Ausbildung“

1Eine sonstige abgeschlossene Ausbildung ist z. B. eine dreijährige fachspezifische Berufsausbildung. 2Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Musik liegt z. B. vor bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musik oder bei erfolgreich absolvierter C-Prüfung Kirchenmusik. 3Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Sport ist z. B. die abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege. 4Zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen (mindestens) einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

18. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an beruflichen Schulen“

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an beruflichen Schulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ausgeübt werden; Qualifikationsvoraussetzung ist Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung.

19. „anderweitige Zugangsvoraussetzungen nach QualVFL oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung“

Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen (QualVFL) sind derzeit in den Ausbildungsrichtungen
- ­für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie,
-für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,
- ­für Gesundheitsberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie der Nachweis einschlägiger Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden,
- ­für Pflegeberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung zur Pflegefachkraft sowie eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule.

Anlage A

I. Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte an Volksschulen
Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind

Fallgruppe 1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern, haben (z.B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- oder Hauptschulen, Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen)
und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechendem Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 2
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte, die den Fallgruppen 6 bis 10 zugeordnet werden können.)

Fallgruppe 3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen,
die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, ohne Ausbildung nach Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte, die den Fallgruppen 6 bis 10 zugeordnet werden können.)

 Fallgruppe 4
Ausländische Lehrkräfte an Grund- oder Hauptschulen
mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern muttersprachlichen Unterricht im Sinne der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) über den Unterricht der Kinder ausländischer Arbeitnehmer vom 8. April 1976 in der jeweiligen Fassung erteilen,
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 5
Ausländische Lehrkräfte an Grund- oder Hauptschulen
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 4 mit sonstiger Lehrerausbildung (z.B. an Lehrerbildungsinstituten) und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern muttersprachlichen Unterricht im Sinne der Vereinbarung der KMK über den Unterricht der Kinder ausländischer Arbeitnehmer vom 8. April 1976 in der jeweiligen Fassung erteilen,
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 6
Lehrkräfte für den Englischunterricht und den französischen Wahlunterricht

Fallgruppe 6.1
Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung
als Sprachlehrer in einem ihrem Studium entsprechenden Fach
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 6.2
Fachlehrer für Englisch an Volksschulen mit Abschlussprüfung nach der VO vom 14.05.1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 192)
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 6.3
mit dem akademischen Grad eines „Master of Arts“ (GB, USA) oder eines „Bachelor of Arts“ (nur GB)
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 6.4
Lehrkräfte für den französischen Wahlunterricht, die über ein mindestens sechssemestriges abgeschlossenes Studium in Französisch an einer Universität verfügen bzw. die Befähigung für die Unterrichtserteilung an französischen Schulen nachweisen können,
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 7
Lehrkräfte für den Sportunterricht

Fallgruppe 7.1
Diplom-Sportlehrer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 7.2
Sportlehrer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung, jedoch ohne Diplom
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 7.3
Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung
Besoldungsgruppe A 8
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9
(Dieses Merkmal gilt nur für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer, die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

Fallgruppe 7.4
Sport- und Gymnastiklehrer
(ohne Ausbildung nach Nr. 7.3, z. B. mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege)
Besoldungsgruppe A 7
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 8
Lehrkräfte für Kunsterziehung

Fallgruppe 8.1
Lehrkräfte,
– die nach einem mindestens achtsemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder
– nach einem mindestens sechssemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben,
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 8.2
Sonstige Lehrkräfte für Kunsterziehung
Besoldungsgruppe A 8
nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 9
Lehrkräfte für Musik

Fallgruppe 9.1
Lehrkräfte,
– die nach einem mindestens achtsemestrigem Studium die Diplommusiklehrerprüfung, die Diplommusikerprüfung oder nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern abgelegt haben, oder
– die nach einem mindestens achtsemestrigem Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die Künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt haben, oder
– die nach einem mindestens sechssemestrigem Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben,
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 9.2
Sonstige Lehrkräfte für Musik
Besoldungsgruppe A 8
nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 10
Lehrkräfte für sonstige musisch-technische Fächer (Kurzschrift/Maschinenschreiben /Werken/ Technisches Zeichnen) und für Handarbeit und Hauswirtschaft

Fallgruppe 10.1
in der Tätigkeit in mindestens zwei Fächern
Besoldungsgruppe A 8
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 10.2
in der Tätigkeit in einem Fach
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

 

II. Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte an beruflichen Schulen
Lehrkräfte, bei denen die pädagogischen und/oder die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind

Fallgruppe 1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Regelstudienzeit mindestens acht Semester), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einer beruflichen Fachrichtung oder in mindestens zwei Fächern haben und überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (z.B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen)
Besoldungsgruppe A 13
nach mindestens sechzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 14
(Dieses Merkmal gilt auch für Diplom-Mathematiker, Diplom-Physiker und Diplom-Chemiker; es gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer.)

Fallgruppe 2
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
– mit abgeschlossenem Studium (ohne Lehramtsstudium) an einer wissenschaftlichen Hochschule (Regelstudienzeit mindestens sechs Semester), die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen,
– mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 12
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte der Fallgruppen 5 - 15)

Fallgruppe 4
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern,
für die eine Laufbahn eingerichtet ist, werden nachstehend entsprechend dem Eingangsamt vergleichbarer beamteter Lehrkräfte eingruppiert, wenn sie die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst, oder, sofern ein solcher nicht eingerichtet ist, die für die Einstellung in die Laufbahn erforderlichen Voraussetzungen aufzuweisen haben.
Eingangsamt: Besoldungsgruppe A 10      Besoldungsgruppe A 9
Eingangsamt: Besoldungsgruppe A 11      Besoldungsgruppe A 10

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Tätigkeit und der entsprechenden Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11
Können die fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn aus zwingenden Gründen nicht erbracht werden (z.B. weil keine Meisterprüfung eingerichtet ist), so werden die Lehrkräfte in die nächst niedrigere Besoldungsgruppe eingruppiert.
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte der Fallgruppen 5 - 15.)

Fallgruppe 5
Lehrkräfte für Religionsunterricht
mit abgeschlossenem theologischem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
Besoldungsgruppe A 13
nach mindestens sechzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 14

Fallgruppe 6
Lehrkräfte für Religionsunterricht
mit abgeschlossener Ausbildung an einer kirchlichen Fachhochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 7
Diplom-Sportlehrer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 8
Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
– mit mindestens viersemestriger Ausbildung an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut und staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung,
– mit Zeugnis über die frühere Ausbildung zum Fachlehrer an Volksschulen und Realschulen im Fach Leibeserziehung
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 9
Turn- und Sportlehrer
mit anderweitiger Ausbildung für diese Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 10
Kunsterzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind,
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 11
Musikerzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium die Diplommusiklehrerprüfung, die Diplommusikerprüfung oder nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern abgelegt haben,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. in Baden-Württemberg den Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“ erworben haben,
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 12
Musikerzieher,
die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik/Konservatorium (früher: Konservatorium, Kirchenmusikschule) die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) bzw. die Staatliche Musikreifeprüfung bzw. die B-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 13
Musikerzieher
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 11 oder Fallgruppe 12,
– die nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (früher: Konservatorium, Kirchenmusikschule) die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Prüfung für Fachlehrer für Musik an Volksschulen und Realschulen bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer abgelegt haben oder
– eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 14
Kunsterzieher oder Musikerzieher
ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 11 bis 13
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 15
Sozialpädagogen
mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 16
Lehrkräfte für Kurzschrift und Maschinenschreiben/Textverarbeitung
mit der staatlichen Prüfung als Lehrer für Kurzschrift und als Lehrer für Maschinenschreiben/Textverarbeitung, die mindestens in einem Fach unterrichten
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10 

Fallgruppe 17
Lehrkräfte für Kurzschrift oder für Maschinenschreiben/Textverarbeitung
mit der staatlichen Prüfung als Lehrer für Kurzschrift oder als Lehrer für Maschinenschreiben/Textverarbeitung
Besoldungsgruppe A 8
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

 

III. Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte an Realschulen
Lehrkräfte, bei denen die pädagogischen und/oder die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind

Fallgruppe 1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Realschullehrern
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z. B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechendem Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 12
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 13 

Fallgruppe 2
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Realschullehrern
– mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen,
– mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen bzw. an Grund- oder Hauptschulen, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Realschullehrern
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte der Fallgruppen 7 bis 15.)

Fallgruppe 4
Lehrkräfte für katholischen Religionsunterricht
mit theologischer Abschlussprüfung (früher: Synodalprüfung) bzw. theologischer Diplomprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule (jeweils ohne Pfarrkonkurs bzw. Zweite Dienstprüfung)
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 5
Lehrkräfte für evangelischen Religionsunterricht
mit theologischer Aufnahmeprüfung (ohne theologische Anstellungsprüfung)
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 6
Lehrkräfte für evangelischen Religionsunterricht
(Dipl. Theologen) – außenbayerischer Studiengang, dessen Abschluss von der Evang. Landeskirche nicht der theologischen Aufnahmeprüfung gleichgestellt wird,
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 7
Diplom-Sportlehrer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 8
Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
– mit mindestens viersemestriger Ausbildung an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut und staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung
– mit Zeugnis über die frühere Ausbildung zum Fachlehrer an Volks- und Realschulen im Fach Leibeserziehung
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 8
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 9
Turn- und Sportlehrer
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 7 oder Fallgruppe 8 (z. B. staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege)
Besoldungsgruppe A 7
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 10
Musikerzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium die Diplommusiklehrerprüfung, die Diplommusikerprüfung oder nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern abgelegt haben,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. in Baden-Württemberg den Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“ erworben haben,
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 11
Musiklehrer
mit der Prüfung für das Fach Musik an Realschulen
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 12
Musiklehrer oder Zeichenlehrer
Besoldungsgruppe A 8
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 13
Werklehrer
a) mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen, wenn die Ausbildung den Abschluss einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einen staatlich oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt
Besoldungsgruppe A 8
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9
b) mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen
Besoldungsgruppe A 7
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 14
Lehrkräfte
a) für Kurzschrift und Maschinenschreiben
Besoldungsgruppe A 8
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9
b) für Kurzschrift oder Maschinenschreiben
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 15
Sonstige Lehrkräfte für musisch-technische Fächer
a) mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10
b) mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

 

IV. Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte an Gymnasien
Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind

Fallgruppe 1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 13
nach mindestens sechzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 14
(Dieses Merkmal gilt auch für Diplom-Mathematiker und Diplom-Physiker; es gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer.)

Fallgruppe 2
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
– mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen,
– mit Akademischer Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät im Bundesgebiet, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
– mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 12
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
– mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,
– mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen bzw. an Grund- oder Hauptschulen, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte der Fallgruppen 6 – 16.)

Fallgruppe 4
Lehrkräfte für katholischen bzw. evangelischen Religionsunterricht
mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
Besoldungsgruppe A 13
nach mindestens sechzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 14

Fallgruppe 5
Lehrkräfte für katholischen bzw. evangelischen Religionsunterricht
mit theologischer Abschlussprüfung (früher: Synodalprüfung) bzw. theologischer Aufnahmeprüfung
Besoldungsgruppe A 12
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 6
Diplom-Sportlehrer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 7
Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
– mit mindestens viersemestriger Ausbildung an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut und staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung,
– mit Zeugnis über die frühere Ausbildung zum Fachlehrer an Volks- und Realschulen im Fach Leibeserziehung,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 8
Turn- und Sportlehrer
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 6 oder Fallgruppe 7
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 9
Kunsterzieher
mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie und Künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13
nach mindestens sechzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 14

Fallgruppe 10
Kunsterzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind,
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 11
Musikerzieher
mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer Musikhochschule und Künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13
nach mindestens sechzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 14

Fallgruppe 12
Musikerzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium die Diplommusiklehrerprüfung, die Diplommusikerprüfung oder nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern abgelegt haben,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. in Baden-Württemberg den Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“ erworben haben,
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 13
Musikerzieher,
die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik/Konservatorium (früher: Konservatorium, Kirchenmusikschule) die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) bzw. die Staatliche Musikreifeprüfung bzw. die B-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt haben
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 14
Musikerzieher
– ohne Ausbildung nach Fallgruppe 11, Fallgruppe 12 oder Fallgruppe 13 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung
– die nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (früher: Konservatorium, Kirchenmusikschule) die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Prüfung für Fachlehrer für Musik an Volksschulen und Realschulen bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer abgelegt haben
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 15
Kunsterzieher oder Musikerzieher
ohne abgeschlossene fachliche Ausbildung
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 16
Lehrkräfte für Handarbeit und Hauswirtschaft
mit nur Erster Lehramtsprüfung der Fachlehrer
Besoldungsgruppe A 8
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

 

V. Anmerkungen:

1 Die übrigen Lehrkräfte, deren Eingruppierung in den vorstehenden Richtlinien nicht geregelt ist, werden nach den Richtlinien der Anlage B eingruppiert. Soweit in Anlage A und B nicht geregelt, werden Lehrkräfte entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 der entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet.

2 Für die Auslegung des Begriffs „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" gilt Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2:

Nr. 1:
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannten sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der Ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.

Nr. 2:
Für die Auslegung des Begriffs „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" gilt Nr. 1. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das der zuständige Landesminister als gleichwertig anerkannt hat.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 gilt bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte an Volksschulen Fallgruppe 1 und der Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte an Realschulen Fallgruppen 1 und 2 die Erste Staatsprüfung für das betreffende Lehramt (Erste Lehramtsprüfung) an einer wissenschaftlichen oder einer pädagogischen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule bei der Anwendung des Tätigkeitsmerkmals für Lehrkräfte an Gymnasien Fallgruppe 2.

Anlage B

I. Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte an Volksschulen

Fallgruppe 1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 2
Ausländische Lehrkräfte an Grund- oder Hauptschulen
mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht im Sinne der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) über den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer vom 8. April 1976 in der jeweiligen Fassung erteilen,
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11
(Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer Tätigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerechnet werden.)

Fallgruppe 2 a
Ausländische Lehrkräfte an Grund- oder Hauptschulen
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2 mit sonstiger Lehrerausbildung (z. B. in Lehrerbildungsinstituten) und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht im Sinne der Vereinbarung der KMK über den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer vom 8. April 1976 in der jeweiligen Fassung erteilen,
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10
(Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer Tätigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerechnet werden.)

Fallgruppe 3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen
mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte der Fallgruppen 5 bis 19.)

Fallgruppe 4
Religionslehrer
mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12
(Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt die kirchliche Oberbehörde unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe fest.)

Fallgruppe 5
Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer
in einem Fach
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 6
Diplom-Sportlehrer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 7
Kunsterzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 8
Musikerzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“ erworben haben oder
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 9
Technische Lehrkräfte,
die in einem Land die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben,
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 10
Technische Lehrkräfte
mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 11
Technische Lehrkräfte
mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 12
Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung
Besoldungsgruppe A 8
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9
(Dieses Merkmal gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluss einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

Fallgruppe 13
Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege
Besoldungsgruppe A 7
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 14
Werklehrer
mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen, wenn die Ausbildung den Abschluss einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt,
Besoldungsgruppe A 8
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 15
Werklehrer
mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen
Besoldungsgruppe A 6
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

Fallgruppe 16
Musiklehrer
Besoldungsgruppe A 8
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 17
Zeichenlehrer
Besoldungsgruppe A 8
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 18
Lehrkräfte für Kurzschrift und Textverarbeitung
Besoldungsgruppe A 8
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

Fallgruppe 19
Lehrkräfte für Kurzschrift oder Textverarbeitung
Besoldungsgruppe A 7
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 8

 

 II. Eingruppierungsrichtlinien* für Lehrkräfte an Realschulen

 Fallgruppe 1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Realschullehrern
mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 12
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 13
(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer.)

Fallgruppe 2
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Realschullehrern
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Realschullehrern
mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte der Fallgruppen 5 bis 10.)

Fallgruppe 4
Religionslehrer
mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
Besoldungsgruppe A 12
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 13
(Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt die kirchliche Oberbehörde unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe fest.)

Fallgruppe 5
Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 6
Diplom-Sportlehrer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 7
Kunsterzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 8
Musikerzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad „Diplom-Musiker“ erworben haben oder
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12

Fallgruppe 9
Musiklehrer
mit Prüfung für das Fach Musik an Realschulen
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 10
Musiklehrer oder Zeichenlehrer
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

* Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Volksschulen (vgl. Unterabschnitt I Fallgruppen 2, 2 a, 9 bis 13) eingruppiert.

 

III. Eingruppierungsrichtlinien* für Lehrkräfte an Gymnasien

Fallgruppe 1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 13
nach mindestens sechszehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 14
(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer. Soweit beim Freistaat Bayern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach [z. B. in Mathematik oder in Physik] als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt, kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden.)

Fallgruppe 2
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 12
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten
mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,
Besoldungsgruppe A 11
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 12
(Dieses Merkmal gilt nicht für Lehrkräfte der Fallgruppen 5 bis 13.)

Fallgruppe 4
Religionslehrer
mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
Besoldungsgruppe A 13
nach mindestens sechzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 14
(Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt die kirchliche Oberbehörde unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe fest.)

Fallgruppe 5
Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung
als Sprachlehrer
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 6
Diplom-Sportlehrer
mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 7
Kunsterzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 8
Musikerzieher,
– die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“ erworben haben oder
– die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben,
mit entsprechender Tätigkeit
Besoldungsgruppe A 13

Fallgruppe 9
Musikerzieher
mit achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung einer Hochschule für Musik und staatlicher Prüfung für Musiklehrer und Zweiter Prüfung im Fach Jugend- und Volksmusik
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 10
Kunsterzieher oder Musikerzieher
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 7, Fallgruppe 8 oder Fallgruppe 9 mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen
Besoldungsgruppe A 10
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 11

Fallgruppe 11
Kunsterzieher oder Musikerzieher, die nicht unter die Fallgruppen 7 bis 10 fallen,
Besoldungsgruppe A 9
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10

Fallgruppe 12
Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerprüfung
Besoldungsgruppe A 9
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 10
(Dieses Merkmal gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel in den Abschluss einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

Fallgruppe 13
Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege
Besoldungsgruppe A 8
nach langjähriger (d. h. mindestens dreijähriger) Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe A 9

*Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Volksschulen eingruppiert.

 

 IV. Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern, Fachoberlehrern, Fachschullehrern, Fachoberschullehrern, technischen Lehrern, Werkstattlehrern oder Werkmeistern, wenn der entsprechende Beamte im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe

A 13 eingestuft ist A 12
A 12 eingestuft ist A 11
A 11 eingestuft ist A 10
A 10 eingestuft ist A 9
A 9 eingestuft ist   A 8
A 8 eingestuft ist   A 7

Diese Lehrer können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe um eine Besoldungsgruppe höher gruppiert werden.

Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert.

 

V. Anmerkungen:

1 Für die Auslegung des Begriffs „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ gilt Nr. 1. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das der zuständige Landesminister als gleichwertig anerkannt hat.
Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 gilt bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte an Volksschulen Fallgruppe 1 und für Lehrkräfte an Realschulen Fallgruppen 1 und 2 die erste Staatsprüfung für das betreffende Lehramt (Erste Lehramtsprüfung) an einer wissenschaftlichen oder einer pädagogischen Hochschule als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule bei der Anwendung des Tätigkeitsmerkmals für Lehrkräfte an Gymnasien Fallgruppe 2.

Nr. 1:
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der Ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.

2 Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) enthalten, gilt § 23 a Abschnitt B. ABD Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung entsprechend.
Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit im sonstigen anerkannten Schuldienst oder im kirchlichen Dienst nach Maßgabe des Satzes 1 angerechnet werden.

3 Erhalten Lehrkräfte im Beamtenverhältnis für Tätigkeiten in einer bestimmten Schulform (Schulart) Amts- oder Stellenzulagen, wird arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften, die gemäß dieser Anlage eingruppiert werden, unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine persönliche Zulage gezahlt, es sei denn, dass die Heraushebung der Tätigkeit bei der Lehrkraft durch die Eingruppierung berücksichtigt ist. Die persönliche Zulage ist zusatzversorgungspflichtig, soweit die Stellenzulagen ruhegehaltfähig sind.

Anlage C

Bewährungsaufstieg

Lehrkräfte gemäß Nr. 5 Absatz 3 Teil B 4.1.1., 4.1.2. und 4.1.3., die die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg gemäß Anlage A oder B erfüllen, sind nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höher zu gruppieren.

Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:

1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn die Lehrkraft während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihr übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Das ist der Fall, wenn die dienstliche Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht - VE“ ergibt. Die dienstliche Beurteilung kann eine vereinfachte Beurteilung sein.

2. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei
a) anderen Arbeitgebern, die vom ABD erfasst werden,
b) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfasst worden sind,
c) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
d) einem Arbeitgeber im Bereich der Katholischen Kirche oder einer der Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland (ACK) sind,
e) einem Mitglied der Arbeitgeberverbände, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört.

Maßgebend dafür, ob die in Buchstaben a bis e genannten Arbeitgeber vom ABD erfasst werden oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden, ist der Einstellungstag der Lehrkraft.

3. Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig davon sind ferner unschädliche Unterbrechungen wegen
a) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 22 Absatz 1 Teil A, 1.,
b) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung oder wegen der tatsächlichen Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, mit dem die Lehrkraft in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zu insgesamt fünf Jahren.

4. Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme
a) eines Urlaubs nach Nr. 10 Teil B, 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und nach dem SGB IX,
b) einer Arbeitsbefreiung nach § 29 Teil A, 1,
c) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 22 Absatz 1 Teil A, 1. bzw. Nr. 8 Teil B, 4.1.1., 4.1.2. und 4.1.3. in Verbindung mit § 71 Absatz 1 Teil A, 1. in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung bis zu 26 Wochen, in den Fällen der Nr. 8 Teil B, 4.1.1., 4.1.2. und 4.1.3. in Verbindung mit § 71 Absatz 2 Unterabsatz 3 Teil A, 1. in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung bis zu 28 Wochen,
d) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.

5. Bewährungszeiten, in denen die Lehrkraft mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Lehrkraft beschäftigt war, werden voll angerechnet.1 Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV – bleiben unberücksichtigt.

1 Übergangsvorschrift: Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV - werden bei der Berechnung der Bewährungszeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2000 zurückgelegt worden sind.